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S. 7.
Hypothekengläubiger und andere Realberechtigte, Nießbraucher, Wieder-
kaufsberechtigte und Pächter der zur Genossenschaft gezogenen Grundstücke
dürfen deren Vereinigung nicht widersprechen. Der Zussches dieser Personen
bei dem Vereinigungsgeschäfte bedarf es nicht. Die Rechte, welche denselben
bisher an den gedachten Grundstücken zustanden, gehen auf die an die Stelle
dieser Grundstücke tretenden Holzaktien und Kapitalausgleichungen über.
Wegen Sicherung der Rechte dieser Personen kommen dieselben Vor-
schriften in Anwendung, welche in Ansehung der Sicherung der Ansprüche drit-
ter Personen an Rentenbriefen und Ablösungskapitalien gelten.
S. 8.
Servituten, welche auf den zur Genossenschaft gezogenen Grundslücken
haften, erleiden durch diese Vereinigung keine Veränderung. Insbesondere
schliest die Vereinigung die Fortdauer bestehender Hütungsrechte nicht aus. Die
Weideberechtigten müssen sich aber die Benutzung der vereinigten Grundstücke
zur Holzzucht gefallen lassen, und sich ohne Entschädigung denjenigen Beschran-
kungen unterwerfen, welchen die Ausübung der Waldweide nach allgemeinen
Gesetzen unterliegt.
Weideberechtigte, welche nicht gleichzeitig Mitglieder der Genossenschaft
sind, müssen jedoch wegen Beschränkung in der Ausübung der Weide auf den
zur Genossenschaft gezogenen Grundstücken entschädigt werden.
S. 9.
Auf den Umfang der Berechtigungen in fremden Forsten, welche den
Eigenthümern der eingeworfenen Grundslücke vor deren Vereinigung etwa zu-
gestanden haben, bleibt der Holz= und Streu-Ertrag, welcher den Waldgenossen
zufällt, ohne Einfluß.
F. 10.
Die vereinigten Grundstücke müssen zu einer für sie nach forstwirthschaft-
lichen Grundsätzen geeigneten Holzkultur benutzt werden.
Die Wirthschaftsart und der Betriebsplan werden, unbeschadet späterer
Abänderungen, bei der Errichtung der Genossenschaft besiimmt. Es kann dabei
eine Uebergangszeil fesigestellt werden, während welcher ein Theil der vereinig-
ten Grundstücke Behufs der Strengewinnung und der gemeinschaftlichen Hütung
noch von der Forsikultur ausgeschlossen bleshen soll. Die Art der Streugewin-
nung und Hütung wird aber in diesem Falle durch die Genossenschaftsverwal-
tung geregelt und bestimmt.
(Nr. 4031.) 477 g. 11.