Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

X. 61 
erlassende Dienstweisung. Die Dienstobliegenheiten des Zahlmeisters, des Personals des Korps 
stabes und der Distriktsstäbe werden vom Korpskommandeur durch besondere Vorschriften geregelt. 
8 40. 
Über die Diensttätigkeit des gesamten Gendarmeriekorps hat der Korpskommandeur jeweils 
auf Jahresschluß einen eingehenden Bericht an das Ministerium des Innern zu erstatten und 
hierbei insbesondere alle diejenigen Anträge zu stellen, die ihm zur Vervollkommnung oder 
Abänderung des Dienstbetriebes dienlich erscheinen. 
* 41. 
Bei Verhinderung des Korpskommandeurs trifft das Ministerium des Innern über die 
Stellvertretung Bestimmung. 
§ 12. 
Der Distriktskommandeur überwacht die Disziplin und den Dienstbetrieb in seinem Distrikt 
und ist für die Unterweisung und Ausbildung der ihm unterstellten Wachtmeister und Gendarmen 
verantwortlich. Er führt die Aufsicht über die richtige Handhabung des Dienstes, sowie die 
Befolgung der gegebenen Befehle und beaussichtigt die schriftliche Dienstführung des zum 
Distriktsstab gehörigen Bureanpersonals (Oberwachtmeister und Furier). 
Der Distriktskommandeur muß sich außerdem über alle den öffentlichen Sicherheitsdienst 
berührenden Verhältnisse seines Distrikts, namentlich aber über das dienstliche und außerdienst- 
liche Auftreten und die dienstliche Befähigung seiner Untergebenen genau unterrichten. Zu 
diesem Behufe hat er gelegentlich der Bezirksmusterungen bei dem Landeskommissär, sowie bei 
den Verwaltungs= und Justizbehörden Erkundigungen über die Bezirksmannschaft einzuziehen 
und auch sonst sich mit diesen Behörden dienstlich im Benehmen zu halten. 
Er bereist jährlich einmal sämtliche Bezirke seines Distrikts, besichtigt die gesamte Bekleidung, 
Ausrüstung und die Waffen, die Dienstpferde und das Sattelzeug, die Wohnungen und Stallungen, 
überzeugt sich von der Exerzierdisziplin und Dienstkenntnis seiner Mannschaften, außerdem 
von der ordnungsmäßigen Dienstführung. Üüber das Ergebnis der Musterung wird dem Korps- 
kommandeur eine Meldung erstattet, welche dem Ministerium des Innern vorzulegen ist. 
Außer dieser Hauptmusterung ist der Distriktskommandeur berechtigt, diejenigen Stationen, 
deren Verhältnisse dies geboten erscheinen lassen, unvermutet zu besichtigen. 
In Fällen vorübergehender Verhinderung hat, soweit nicht eine anderweitige Be- 
stimmung über seine Vertretung getroffen wird, der Oberwachtmeister des Distriktskommandos 
in Vertretung eilende Dienstsachen zu erledigen, ohne jedoch in die Befugnisse des Distrikts- 
kommandeurs als Offizier zu treten und Strafbefugnisse zu erlangen. 
8 43. 
Der Zahlmeister des Korps wird auf Vorschlag des Korpskommandeurs vom Ministerium des 
Innern ernannt. Demselben kann vom Ministerium der Titel Oberzahlmeister verliehen werden. 
Der Zahlmeister ist militärischer Beamter mit Offiziersrang und gleichfalls der Militär- 
gerichtsbarkeit unterworfen. 
Jahresbericht 
des Korps- 
kommandeurs 
Stell- 
vertretung. 
Distrikts 
kommandenr. 
Zahlmeister.
	        
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