Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

6.1 K. 
Die Verpflichtung zur Dienstverschwiegenheit danert nach dem Ausscheiden aus dem 
Gendarmeriekorps fort. 
8 52. 
Auskunft über Der Gendarm darf öffentlichen Blättern weder unmittelbar noch mittelbar Nachrichten 
Dienst. über dienstliche Angelegenheiten irgend welcher Art zugehen lassen. Auch sonst sind Angaben 
verhältnisse., . » ... . . » . 
über Gendarmerieverhältnisse aus anderen als dienstlichen Gründen Niemandem gegenüber 
zu machen. 
8 B3. 
Wahrheits- Bei allen seinen Meldungen, und wenn er von Behörden über seine dienstlichen Wahr- 
liebe nehmungen vernommen wird, hat sich der Gendarm der strengsten Wahrhaftigkeit zu befleißigen. 
Er darf deshalb weder übertreiben noch verkleinern, muß vielmehr seine Angaben stets so 
einrichten, daß er dieselben beschwören kann. 
Auch muß aus seinen Meldungen und Aussagen stets hervorgehen, ob er die eingemeldeten 
Tatsachen selbst wahrgenommen hat, oder ob seine Kenntnis derselben auf den Mitteilungen 
Anderer beruht. 
Teiluahme an Die Teilnahme an Konsumvereinen und solchen Genossenschaften, die rein wirtschaftliche 
Vereinen. Zwecke verfolgen, ist den Gendarmeriemannschaften erlaubt. Im übrigen darf der Gendarm 
ohne Genehmigung des Korpskommandos nicht Mitglied von Vereinen werden. 
Uniform- Jeder Gendarm trägt, sofern nichts anderes befohlen ist, im Dienst und, sofern er nicht 
kragen. in Urlanb ist oder dienstfreien Tag hat, auch außer Dienst die Uniform. Versieht der Gendarm 
ausnahmsweise in Civilkleidung den Dienst, so muß er einen Ausweis bei sich tragen. Die 
näheren Bestimmungen hierüber werden in der Bekleidungsvorschrift getroffen. 
8 56. 
Ehren- Sämtliche Ehrenbezeugungen (auch zu Pferde, als Radfahrer, mit dem Karabiner u. s. w.) 
bezeugungen sind genau nach den für Unteroffiziere vorgeschriebenen Formen und an jedem Ort, bei Tag 
und Nacht zu erweisen, sobald der zu Grüßende erkannt wird. Die Ehrenbezeugung darf 
nur unterbleiben, wenn durch deren Erweisung die Ausführung einer Diensthandlung not- 
leiden würde. 
Die näheren Bestimmungen über die Ehrenbezengungen enthält die Dienstweisung. 
- 
Meldungen, Persönliche Meldungen haben in militärischer Haltung, mit militärischer Kürze und unter 
Joo des Vermeidung aller unnötigen Redensarten zu erfolgen. 
n Bei schriftlichen Meldungen sind die von dem Korpskommandeur mit Genehmigung des 
verkehrs Ministeriums des Innern zu erlassenden Bestimmungen über die Formen des schriftlichen 
Dienstverkehrs zu beachten.
	        
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