6.1 K.
Die Verpflichtung zur Dienstverschwiegenheit danert nach dem Ausscheiden aus dem
Gendarmeriekorps fort.
8 52.
Auskunft über Der Gendarm darf öffentlichen Blättern weder unmittelbar noch mittelbar Nachrichten
Dienst. über dienstliche Angelegenheiten irgend welcher Art zugehen lassen. Auch sonst sind Angaben
verhältnisse., . » ... . . » .
über Gendarmerieverhältnisse aus anderen als dienstlichen Gründen Niemandem gegenüber
zu machen.
8 B3.
Wahrheits- Bei allen seinen Meldungen, und wenn er von Behörden über seine dienstlichen Wahr-
liebe nehmungen vernommen wird, hat sich der Gendarm der strengsten Wahrhaftigkeit zu befleißigen.
Er darf deshalb weder übertreiben noch verkleinern, muß vielmehr seine Angaben stets so
einrichten, daß er dieselben beschwören kann.
Auch muß aus seinen Meldungen und Aussagen stets hervorgehen, ob er die eingemeldeten
Tatsachen selbst wahrgenommen hat, oder ob seine Kenntnis derselben auf den Mitteilungen
Anderer beruht.
Teiluahme an Die Teilnahme an Konsumvereinen und solchen Genossenschaften, die rein wirtschaftliche
Vereinen. Zwecke verfolgen, ist den Gendarmeriemannschaften erlaubt. Im übrigen darf der Gendarm
ohne Genehmigung des Korpskommandos nicht Mitglied von Vereinen werden.
Uniform- Jeder Gendarm trägt, sofern nichts anderes befohlen ist, im Dienst und, sofern er nicht
kragen. in Urlanb ist oder dienstfreien Tag hat, auch außer Dienst die Uniform. Versieht der Gendarm
ausnahmsweise in Civilkleidung den Dienst, so muß er einen Ausweis bei sich tragen. Die
näheren Bestimmungen hierüber werden in der Bekleidungsvorschrift getroffen.
8 56.
Ehren- Sämtliche Ehrenbezeugungen (auch zu Pferde, als Radfahrer, mit dem Karabiner u. s. w.)
bezeugungen sind genau nach den für Unteroffiziere vorgeschriebenen Formen und an jedem Ort, bei Tag
und Nacht zu erweisen, sobald der zu Grüßende erkannt wird. Die Ehrenbezeugung darf
nur unterbleiben, wenn durch deren Erweisung die Ausführung einer Diensthandlung not-
leiden würde.
Die näheren Bestimmungen über die Ehrenbezengungen enthält die Dienstweisung.
-
Meldungen, Persönliche Meldungen haben in militärischer Haltung, mit militärischer Kürze und unter
Joo des Vermeidung aller unnötigen Redensarten zu erfolgen.
n Bei schriftlichen Meldungen sind die von dem Korpskommandeur mit Genehmigung des
verkehrs Ministeriums des Innern zu erlassenden Bestimmungen über die Formen des schriftlichen
Dienstverkehrs zu beachten.