Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

X. 65 
*§ 58. 
Alle höheren Orts zur Kenntnis oder Entscheidung zu bringenden Eingaben in dienstlichen 
und persönlichen Augelegenheiten sind zunächst dem Bezirkskommandanten vorzulegen, der das 
weitere veranlaßt. Unmittelbare Vorlagen an höhere Vorgesetzte erfolgen nur auf besonderen 
Befehl. Es ist ferner unstatthaft, daß Familienangehörige eines Gendarmen sich mit münd- 
lichen oder schriftlichen Gesuchen in dienstlichen Angelegenheiten an die Vorgesetzten wenden. 
8 59. 
Jeder Gendarm hat im Monat zwei dienstfreie Tage, an welchen er seinen Stationsort 
ohne besondere Erlaubnis und in Civilkleidung verlassen darf. Im übrigen bedarf der 
Gendarm zum Verlassen des Stationsortes Urlaub, der bis zu 8 Stunden von dem Bezirks- 
kommandanten, bis zu 14 Tagen von dem Distriktskommandeur, bis zu 6 Wochen von dem 
Korpskommandeur, bis zu einem Jahr durch das Ministerium des Innern und über ein Jahr 
durch Uns zu genehmigen ist. 
Über die Behandlung der Urlaubsgesuche und die Meldung beurlaubter Gendarmen erläßt 
das Korpskommando nähere Bestimmungen. 
60. 
Zur Verheiratung bedürfen Offiziere und der Zahlmeister der Erlaubnis des Ministeriums 
des Innern, Mannschaften (Oberwachtmeister, Wachtmeister, Gendarmen) der Genehmigung des 
Korpskommandos. liber die von den Mannschaften mit dem Heiratsgesuch vorzulegenden 
Zeugnisse und Bescheinigungen wird das Nähere in der Dienstweisung bestimmt. 
Liegen keine Bedenken gegen die Heirat vor, so erhält der Gendarm einen Heirats- 
erlaubnisschein, der sechs Monate gültig ist. 
Die Geburt und der Tod von Kindern sowie das Ableben der Ehefrau, des Vaters und des 
Schwiegervaters sind dem Korpskommando auf dem Dienstweg schriftlich zu melden. Todesfälle 
von Gendarmeriemannschaften müssen sogleich auf dem Dienstweg dem Korpskommando ange- 
zeigt werden. 
§ 61. 
Jeder Gewerbebetrieb ist den Gendarmeriemannschaften untersagt. Die Übernahme eines 
Nebenamtes oder einer auf Erwerb gerichteten Nebenbeschäftigung bedarf der Genehmigung 
des Korpskommandos. Hierher gehört auch das Pachten von Grundstücken, soweit deren Ertrag 
nicht ausschließlich für den eigenen Bedarf bestimmt ist. Wird von einem zum Hausstand 
des Gendarmen gehörigen Familienmitglied eine auf Erwerb gerichtete Beschäftigung betrieben, 
so hat der Gendarm dies zu melden. Eine Wirtschaft oder ein Handelsgeschäft darf jedoch 
auch seitens der Ehefrau eines Gendarmen nicht betrieben werden. Zum Ankauf von Grund- 
stücken und Bau von Wohnhäusern ist die Zustimmung des Korpskommandeurs erforderlich. 
Der Gendarm hat in seinem Gesuch unter gewissenhafter Angabe der mit der Erwerbung 
verbundenen Pflichten und Lasten die erforderlichen Mittel nachzuweisen. 
Grund oder Hausbesitz hindert nicht eine dienstlich gebotene Versebung. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1909 
Gesuche im 
Allgemeinen. 
Urlaub und 
dienstfreier 
Tag. 
Verheiratung, 
Anzeige von 
Verände- 
rungen im 
Stande der 
Familie. 
Nebenbe- 
schäftigungen.
	        
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