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*§ 58.
Alle höheren Orts zur Kenntnis oder Entscheidung zu bringenden Eingaben in dienstlichen
und persönlichen Augelegenheiten sind zunächst dem Bezirkskommandanten vorzulegen, der das
weitere veranlaßt. Unmittelbare Vorlagen an höhere Vorgesetzte erfolgen nur auf besonderen
Befehl. Es ist ferner unstatthaft, daß Familienangehörige eines Gendarmen sich mit münd-
lichen oder schriftlichen Gesuchen in dienstlichen Angelegenheiten an die Vorgesetzten wenden.
8 59.
Jeder Gendarm hat im Monat zwei dienstfreie Tage, an welchen er seinen Stationsort
ohne besondere Erlaubnis und in Civilkleidung verlassen darf. Im übrigen bedarf der
Gendarm zum Verlassen des Stationsortes Urlaub, der bis zu 8 Stunden von dem Bezirks-
kommandanten, bis zu 14 Tagen von dem Distriktskommandeur, bis zu 6 Wochen von dem
Korpskommandeur, bis zu einem Jahr durch das Ministerium des Innern und über ein Jahr
durch Uns zu genehmigen ist.
Über die Behandlung der Urlaubsgesuche und die Meldung beurlaubter Gendarmen erläßt
das Korpskommando nähere Bestimmungen.
60.
Zur Verheiratung bedürfen Offiziere und der Zahlmeister der Erlaubnis des Ministeriums
des Innern, Mannschaften (Oberwachtmeister, Wachtmeister, Gendarmen) der Genehmigung des
Korpskommandos. liber die von den Mannschaften mit dem Heiratsgesuch vorzulegenden
Zeugnisse und Bescheinigungen wird das Nähere in der Dienstweisung bestimmt.
Liegen keine Bedenken gegen die Heirat vor, so erhält der Gendarm einen Heirats-
erlaubnisschein, der sechs Monate gültig ist.
Die Geburt und der Tod von Kindern sowie das Ableben der Ehefrau, des Vaters und des
Schwiegervaters sind dem Korpskommando auf dem Dienstweg schriftlich zu melden. Todesfälle
von Gendarmeriemannschaften müssen sogleich auf dem Dienstweg dem Korpskommando ange-
zeigt werden.
§ 61.
Jeder Gewerbebetrieb ist den Gendarmeriemannschaften untersagt. Die Übernahme eines
Nebenamtes oder einer auf Erwerb gerichteten Nebenbeschäftigung bedarf der Genehmigung
des Korpskommandos. Hierher gehört auch das Pachten von Grundstücken, soweit deren Ertrag
nicht ausschließlich für den eigenen Bedarf bestimmt ist. Wird von einem zum Hausstand
des Gendarmen gehörigen Familienmitglied eine auf Erwerb gerichtete Beschäftigung betrieben,
so hat der Gendarm dies zu melden. Eine Wirtschaft oder ein Handelsgeschäft darf jedoch
auch seitens der Ehefrau eines Gendarmen nicht betrieben werden. Zum Ankauf von Grund-
stücken und Bau von Wohnhäusern ist die Zustimmung des Korpskommandeurs erforderlich.
Der Gendarm hat in seinem Gesuch unter gewissenhafter Angabe der mit der Erwerbung
verbundenen Pflichten und Lasten die erforderlichen Mittel nachzuweisen.
Grund oder Hausbesitz hindert nicht eine dienstlich gebotene Versebung.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1909
Gesuche im
Allgemeinen.
Urlaub und
dienstfreier
Tag.
Verheiratung,
Anzeige von
Verände-
rungen im
Stande der
Familie.
Nebenbe-
schäftigungen.