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Die Patrouillen sind teils regelmäßige, teils werden sie von Fall zu Fall angeordnet.
Bezüglich der regelmäßigen Patrouillen hat der Distrikt für jeden Bezirk nach Anhörung und
mit Zustimmung des Bezirksamts eine Patronillenbezirkseinteilung auszuarbeiten und dem
Bezirksamt eine Abschrift zuzustellen. Dabei ist davon auszugehen, daß, wenn irgend tunlich,
alle Gemeinden in einem Patrounillenbezirk in jeder Woche wenigstens einmal und hierbei ein-
mal im Monat zur Nachtzeit von der Patrouille besucht werden. Sieht sich das Bezirksamt
veranlaßt, wegen Exzessen oder sonstiger Vorgänge ausnahmsweise die häufigere Begehung
einzelner Orte unter Abänderung der Patronilleneinteilung anzuordnen, so wird das Bezirks-
amt dies dem Distrikt mitteilen. Die übrigen nicht in der Patronilleneinteilung geregelten
Patronillen ordnet der Wachtmeister nach eingeholter Zustimmung und nach näherer Weisung
des Bezirksamts an.
Verbindungspatrouillen, d. h. Patrouillen, welche behufs gemeinschaftlichen Zusammen=
wirkens der Gendarmen einzelner Bezirke und der Gendarmen der beiderseitigen Grenzbezirke
an der Landesgrenze geboten erscheinen, ordnet innerhalb des Distrikts der Distriktskommandenr,
in allen anderen Fällen der Korpskommandeur jeweils im Benehmen mit den betreffenden
Bezirksämtern an.
Die weiteren Vorschriften über die Aufgaben der Patronillen, über die Anzahl der von
jedem Gendarmen monatlich zu machenden Patrouillengänge, ihre Verteilung und Anrechnung
als Marschtage werden in der Dienstweisung erlassen.
§ 66.
Außer dem Patronillendienst gehört zum allgemeinen Sicherheitsdienst der Gendarmerie Sonstige
auch der Fahndungsdieust einschließlich der Fremdenkontrolle, vesse RNegelung und Über= Dienswereict
wachung ebenfalls den Distriktskommandos untersteht, ferner die Verfolgung strafbarer Hand- algemeinen
lungen, von welchen der Gendarm auf seinen Patronillen Kenntnis erhält, sowie die Anwesenheit Sicherheits-
bei Brandfällen, Überschwemmungen, Eisgängen u. s. w. dienst.
867.
Der außerordentliche Dienst umfaßt die Aufträge, welche die Gendarmerie von den Außer-
zuständigen Civilbehörden oder vom Korps= und Distriktskommando zur Erledigung erhält, krne
soweit sie nicht unter §§ 65, 66 dieser Verordnung fallen. Endlich gehören hierzu die ·
Requisitionen der Militärbehörden auf militär- oder disziplinargerichtlichem Gebiet.
Die Ausführungsbestimmungen für den allgemeinen Sicherdienst und den außerordentlichen
Dienst enthält die Dienstweisung.
IX. Vom Gebrauch der Waffen.
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Die Gendarmerie kann in rechtmäßiger Ausübung des Dienstes, falls andere Mittel nicht Zulässigkeit
ausreichen, von ihren Waffen in folgenden Fällen Gebrauch machen: des Wassen.
gebrauchs.