Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

Wassen= 
gebrauch bei 
Zusammen= 
rotktungen. 
Veramwort- 
lichkeit für 
den Waffen- 
gebrauch. 
68 X. 
"" 
— 
a. zur Notwehr, d. h. zu derjenigen Verteidigung, welche erforderlich ist, um einen gegen- 
wärtigen rechtswidrigen Angriff von sich abzuwehren, 
b. zur Verteidigung anvertrauter Personen oder Güter gegen Gewalt, wenn diese auf 
andere Art nicht verteidigt werden können, 
. zur Vollziehung ihrer Aufträge gegen gewaltsamen Widerstand, wenn die zuständige 
Obrigkeit oder der vorgesetzte Offizier zum Gebrauch der Waffen die ausdrückliche 
Anweisung erteilt hat, 
gegen entfliehende, auf der Tat betretene Straßenräuber, Mörder, Brandstifter, 
gefährliche Diebe oder zum Transport anvertraute Gefangene, welche dem Gendarm 
als gefährlich bezeichnet worden sind. In diesen Fällen muß jedoch, ehe der Gendarm 
auf den Fliehenden schießen darf, vorher mit lauter Stimme wenigsteus einmal, „Halt, 
oder ich gebe Feuer“ gerufen werden. 
· 
— 
8 69. 
Die Gendarmerie darf, abgesehen von dem nach § 68 dieser Verordnung gegen einzelne 
Personen zulässigen Einschreiten, zum Zwecke der Zerstreuung gefährlicher und aufrührerischer 
Zusammenrottungen gegen die versammelte Menge im allgemeinen gemäß § 37 des Gendarmerie- 
gesetzes von der Waffe nur im Einverständnis mit dem Amtsvorstand oder seinem Stell- 
vertreter (Amtmann oder vom Ministerium ernannten Dienstverweser) und nur daun Gebrauch 
machen, nachdem zuvor von einem der vorgenannten Beamten eine Aufforderung folgenden 
wesentlichen Juhalts mindestens einmal laut verkündet worden ist: 
Ich fordere alle Anwesenden auf, sich sogleich zu entfernen, widrigenfalls die 
öffentliche Macht von ihren Waffen Gebrauch machen muß. 
Wenn immer möglich, soll die Menge auf diese zu verkündende Aufforderung durch Trommel- 
oder Trompetensignal, durch lautes Zurufen oder durch andere eindringliche Zeichen zum voraus 
aufmerksam gemacht werden. 
8 70. 
Für jeden Waffengebrauch, der nicht auf ausdrücklichen Befehl eines Vorgesetzten erfolgt, 
ist der Gendarm selbst verantwortlich. Er haftet für jeden Schaden, der durch vorsätzlichen 
oder fahrlässigen Mißbrauch der Waffe entsteht. 
Wenn der Gendarm von der Waffe Gebrauch macht, so hat dies mit möglichster Schonung 
und nur soweit zu geschehen, als zur Erreichung des Zweckes erforderlich ist. Die Schuß 
waffen sind nur zu gebrauchen, wenn die blanke Waffe unzureichend erscheint. 
Gegeben zu Karlsruhe, den 26. März 1909. 
Fricdrich. 
von Dusch. von Bodman. Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 
Scheffelmeier. 
Druck und Verlag ron Malsc 4 Bogei in Karlsrore.
	        
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