Nr. XI. 69
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Mittwoch den 14. April 1909.
Juhalt.
Bekanntmachung: des Ministeriums des Innern: die zahnärztliche Prüfung betreffend.
Berichtigung.
Bekanntmachung.
(Vom 1. April 1909.)
Die zahnärztliche Prüfung betreffend.
Nachstehend bringen wir die Bekanntmachung des Bundesrats vom 15. März
die Prüfungsordnung für Zahnärzte betreffend, zur allgemeinen Kenntnis.
Karlsruhe, den 1. April 1909.
d. J.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
J. A.
Glockner.
Dr. Fecht.
Prüfungsordnung für Zahnärzte.
A. Zentralbehörden, welche Approbationen erteilen.
81.
Zur Erteilung der Approbation als Zahnarzt für das Reichsgebiet sind befugt:
1. die Zentralbehörden derjenigen Bundesstaaten, welche eine oder mehrere Landes—
universitäten haben, mithin zur Zeit die zuständigen Ministerien des Königreichs
Preußen, des Königreichs Bayern, des Königreichs Sachsen, des Königreichs Württem
berg, des Großherzogtums Baden, des Großherzogtums Hessen, des Großherzogtums
Mecklenburg-Schwerin und in Gemeinschaft die Ministerien des Großherzogtums
Sachsen und der sächsischen Herzogtümer;
2. das Ministerium für Elsaß Lothringen.
Gesetzes und Verordnungsblatt 1900 13