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74 XI.
an zu wiederholen, wobei auch die bereits erledigten Fächer als nicht bestanden gelten. Gegen
den Beschluß ist binnen zwei Wochen Beschwerde bei der Zentralbehörde (§ 3 Absatz 2) zulässig.
Wird die Vorprüfung in einem Zeitraume von einem und einem halben Jahre nach ihrem
Beginne nicht vollständig beendet, so gilt sie in allen Fächern als nicht bestanden. Ansnahmen
können nur aus besonderen Gründen gestattet werden (§ 56).
8 16.
Hat ein Studierender die Vorprüfung vor ihrer Beendigung unterbrochen, so darf er sie
nur bei derjenigen Kommission fortsetzen, bei welcher er sie begonnen hat. Ausnahmen können
nur aus besonderen Gründen gestattet werden (8 56).
Die Wiederholungsprüfung muß, sofern der Studierende seine Studien an einer anderen
Universität fortsetzt, vor der Kommission dieser Universität abgelegt werden. Diese hat die
bei der bisherigen Prüfungskommission entstandenen Prüfungsakten einzufordern.
Die auf Grund des § 10 Absatz 4 Satz 2 und des § 15 Absatz 4, 5 getroffenen Ent-
scheidungen haben bindende Kraft für alle Prüfungskommissionen.
817.
Wer auch bei der zweiten Wiederholung nicht besteht, wird zu einer weiteren Prüfung
nicht zugelassen.
818.
Nach Abschluß jeder Prüfung und Wiederholungsprüfung hat der Vorsitzende binnen drei
Tagen das Ergebnis der Prüfung und die gemäß 8 10 Absatz 4 Satz 2, 8 15 Absatz 4, 5
getroffenen Entscheidungen der Universitätsbehörde mitzuteilen. Diese hat, falls der Studierende
vor vollständig bestandener Vorprüfung die Universität verläßt, einen entsprechenden Vermerk
in das Abgangszengnis einzutragen.
Über den Erfolg der Prüfung ist dem Studierenden ein Zeugnis nach dem beigefügten
Muster 2 auszustellen. Hat er eine Wiederholungsprüfung abzulegen, so werden statt der
Gesamtzensur die Fristen nach § 15 Absatz 4 vermerkt. Über die Wiederholung der Prüfung
erhält der Studierende ein Zeugnis nach Muster 3. Zugleich werden ihm die mit dem Zu-
lassungsgesuch eingereichten Zeugnisse (88 6 und 8) wieder ausgehändigt.
19.
Die Gebühren für die gesamte Prüfung und das ausgefertigte Zeugnis betragen 80 440.
Hiervon werden 15 .4 auf die anatomische, je 5 46 auf die physiologische, die physikalische
und die chemische und 30 ./4 auf die Prüfung in der Zahnersatzkunde verteilt. Aus dem
Reste von 20 .4 sind die sächlichen und die Verwaltungskosten zu bestreiten.
In den Fällen des § 13 werden neben 20 . für sächliche und Verwaltungskosten nur
die Gebührenanteile für die Fächer erhoben, in denen geprüft wird.
Vor der Wiederholungsprüfung sind außer dem Betrag von 10 40 für sächliche und Ver-
waltungskosten die Gebührenanteile für die Fächer, in denen die Prüfung noch nicht bestanden