Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

— 
— 
74 XI. 
an zu wiederholen, wobei auch die bereits erledigten Fächer als nicht bestanden gelten. Gegen 
den Beschluß ist binnen zwei Wochen Beschwerde bei der Zentralbehörde (§ 3 Absatz 2) zulässig. 
Wird die Vorprüfung in einem Zeitraume von einem und einem halben Jahre nach ihrem 
Beginne nicht vollständig beendet, so gilt sie in allen Fächern als nicht bestanden. Ansnahmen 
können nur aus besonderen Gründen gestattet werden (§ 56). 
8 16. 
Hat ein Studierender die Vorprüfung vor ihrer Beendigung unterbrochen, so darf er sie 
nur bei derjenigen Kommission fortsetzen, bei welcher er sie begonnen hat. Ausnahmen können 
nur aus besonderen Gründen gestattet werden (8 56). 
Die Wiederholungsprüfung muß, sofern der Studierende seine Studien an einer anderen 
Universität fortsetzt, vor der Kommission dieser Universität abgelegt werden. Diese hat die 
bei der bisherigen Prüfungskommission entstandenen Prüfungsakten einzufordern. 
Die auf Grund des § 10 Absatz 4 Satz 2 und des § 15 Absatz 4, 5 getroffenen Ent- 
scheidungen haben bindende Kraft für alle Prüfungskommissionen. 
817. 
Wer auch bei der zweiten Wiederholung nicht besteht, wird zu einer weiteren Prüfung 
nicht zugelassen. 
818. 
Nach Abschluß jeder Prüfung und Wiederholungsprüfung hat der Vorsitzende binnen drei 
Tagen das Ergebnis der Prüfung und die gemäß 8 10 Absatz 4 Satz 2, 8 15 Absatz 4, 5 
getroffenen Entscheidungen der Universitätsbehörde mitzuteilen. Diese hat, falls der Studierende 
vor vollständig bestandener Vorprüfung die Universität verläßt, einen entsprechenden Vermerk 
in das Abgangszengnis einzutragen. 
Über den Erfolg der Prüfung ist dem Studierenden ein Zeugnis nach dem beigefügten 
Muster 2 auszustellen. Hat er eine Wiederholungsprüfung abzulegen, so werden statt der 
Gesamtzensur die Fristen nach § 15 Absatz 4 vermerkt. Über die Wiederholung der Prüfung 
erhält der Studierende ein Zeugnis nach Muster 3. Zugleich werden ihm die mit dem Zu- 
lassungsgesuch eingereichten Zeugnisse (88 6 und 8) wieder ausgehändigt. 
19. 
Die Gebühren für die gesamte Prüfung und das ausgefertigte Zeugnis betragen 80 440. 
Hiervon werden 15 .4 auf die anatomische, je 5 46 auf die physiologische, die physikalische 
und die chemische und 30 ./4 auf die Prüfung in der Zahnersatzkunde verteilt. Aus dem 
Reste von 20 .4 sind die sächlichen und die Verwaltungskosten zu bestreiten. 
In den Fällen des § 13 werden neben 20 . für sächliche und Verwaltungskosten nur 
die Gebührenanteile für die Fächer erhoben, in denen geprüft wird. 
Vor der Wiederholungsprüfung sind außer dem Betrag von 10 40 für sächliche und Ver- 
waltungskosten die Gebührenanteile für die Fächer, in denen die Prüfung noch nicht bestanden
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.