Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

76 XI. 
Der Meldung sind die nach §§ 6 bis 8 für die Zulassung zur zahnärztlichen Vor— 
prüfung erforderlichen Nachweise sowie das Zeugnis über die vollständig bestandene zahnärzt- 
liche Vorprüfung (8 18 Absatz 2) beizufügen. 
Die gemäß §§ 6 bis 8 erteilten Dispensationen gelten auch für die zahnärztliche Prüfung. 
Eine außerhalb des Deutschen Reichs bestandene Prüfung darf nur ausnahmsweise an 
Stelle der zahnärztlichen Vorprüfung als genügend erachtet werden (§ 56). 
8 24. 
Der Meldung ist der durch Universitätsabgangszeugnisse zu erbringende Nachweis beizu— 
fügen, daß der Kandidat nach Erlangung des Reifezeugnisses (§ 6 Absatz 1, 2) einschließlich 
der für die zahnärztliche Vorprüfung nachgewiesenen zahnärztlichen Studienzeit mindestens 
sieben Halbjahre dem zahnärztlichen Studium an Universitäten des Deutschen Reichs 
obgelegen hat. 
Die Bestimmungen des § 7 Absatz 2 finden entsprechende Anwendung. 
8 25. 
Von der nachzuweisenden Studienzeit müssen mindestens 3 Halbjahre nach vollständig be— 
standener zahnärztlicher Vorprüfung zurückgelegt sein. 
Das Halbjahr in dem die zahnärztliche Vorprüfung bestanden ist, wird nur augerechnet, 
wenn die Vorprüfung innerhalb der ersten drei Wochen nach dem vorgeschriebenen Semester- 
aufange vollständig bestanden ist. 
§ 26. 
Der Meldung ist der Nachweis beizufügen, daß der Kandidat nach vollständig bestandener 
zahnärztlicher Vorprüfung mindestens 
1. je zwei Halbjahre hindurch an einem Kursus der konservierenden Behandlung der 
Zähne am Kranken und an einem Kursus in der Zahnersatzkunde regelmäßig teilgenommen 
sowie eine Poliklinik für Zahn= und Mundkrankheiten regelmäßig besucht, 
2. jse drei Monate die Klinik oder Poliklinik für Haut= und syphilitische Krankheiten 
regelmäßig besucht und an einem Kursus der klinischen Untersuchungsmethoden regel- 
mäßig teilgenommen hat. 
Soweit am Universitätsort eine besondere Klinik oder Poliklinik für Haut= und 
syphilitische Krankheiten nicht besteht, genügt die Teilnahme an einem Kursus für diese 
Fächer in der entsprechenden Abteilung eines von der Zentralbehörde ermächtigten größeren 
Krankenhauses. 
# Der Nachweis wird durch besondere nach dem beigefügten Muster 4 auszustellende Zeugnisse 
— der Kursusleiter und der klinischen oder poliklinischen Dirigenten erbracht. 
Ausnahmen dürfen nur aus besonderen Gründen gestattet werden (8 50).
	        
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