Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

78 XI. 
der Kandidat zwei ihm vorgelegte pathologisch-anatomische Präparate aus dem Gebiete der 
Zahn= und Mundkrankheiten, darunter ein mikroskopisches, erläutern und demnächst in einer 
eingehenden mündlichen Prüfung die für den Zahnarzt erforderlichen Kenntnisse in der allge— 
meinen Pathologie und in der pathologischen Anatomie dartun. 
8 32. 
!:. Die Prüfung in den Zahn= und Mundkrankheiten umfaßt zwei Teile und ist in der 
Regel in drei aufeinanderfolgenden Wochentagen zu erledigen. 
§ 33. 
In dem ersten Teile der Prüfung, der in der Regel von zwei Examinatoren in einem 
Universitätsinstitut abgehalten wird, hat der Kandidat an zwei aufeinanderfolgenden Tagen je 
einen Kranken in Gegenwart des Examinators zu untersuchen, die Anamnese, Diagnose und 
Prognose des Falles sowie den Heilplan festzustellen, den Befund sofort in ein von dem Exa- 
minator gegenzuzeichnendes Protokoll aufzunehmen und noch an demselben Tage zu Hause über 
den Krankheitsfall einen kritischen Bericht anzufertigen, der, mit Datum und Namensunter- 
schrift versehen, am nächsten Morgen dem Examinator zu übergeben ist. 
Gelegentlich der Krankenuntersuchungen hat der Kandidat noch an sonstigen Kranken seine 
Fähigkeit in der Diagnose und Prognose von Zahn= und Mundkrankheiten nachzuweisen sowie 
auch die für den Zahnarzt erforderlichen Kenntnisse in der Erkennung der Haut= und syphi- 
litischen Krankheiten darzutun. 
Auch ist die Prüfung auf die für den Zahnarzt erforderlichen Kenntnisse in den klinischen 
Untersuchungsmethoden auszudehnen. 
l 34. 
In dem zweiten Teile der Prüfung hat der Kandidat in einem besonderen Termin in 
Gegenwart des Examinators einige Aufgaben zu Arzneiverordnungen schriftlich zu lösen und 
mündlich darzutun, daß er in der allgemeinen Therapie und in der Pharmakologie und Toxi- 
kologie die für den Zahnarzt erforderlichen Kenntnisse besitzt. 
Der Prüfungsteil kann einem besonderen Examinator übertragen werden. 
8 35. 
III. Die Prüfung in der konservierenden Behandlung der Zähne wird in einem zahn- 
ärztlichen Universitätsinstitut von einem Examinator abgehalten und ist in der Regel in fünf 
aufeinanderfolgenden Wochentagen zu erledigen. In der Prüfung hat der Kandidat seine Ver- 
trautheit mit den verschiedenen Methoden der konservierenden Zahnheilkunde am Lebenden 
praktisch nachzuweisen und dabei mindestens drei verschiedenartige Füllungen, sowie eine Wurzel- 
behandlung und eine Reinigung der Zähne auszuführen. 
z 36. 
IV. Die Prüfung in der Chirurgie der Zahn- und Mundkrankheiten umfaßt zwei Teile 
und ist in der Regel in vier aufeinanderfolgenden Wochentagen zu erledigen.
	        
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