Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

78 VIII. 
tember 1908 — Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 539) und von den Beteiligten nicht 
ausdrücklich verlangt wird, erhält der Bürgermeister oder der sonst hiefür vom Ministerium 
des Junern im Benehmen mit dem Justizministerium für zuständig erklärte Gemeindebeamte 
eine Gebühr von 30 Pfennig. 
Von diesen Gebühren hat, wenn die Abfassung einem anderen Gemeindebeamten über- 
tragen worden ist, der Bürgermeister ein Drittel, der Verfasser zwei Drittel zu beziehen. 
Vermögens= und Sittenzeugnisse, welche im Strafverfahren eingefordert werden, sowie 
Sittenzeugnisse der Dienstboten sind unentgeltlich zu fertigen.“ 
In §8 11 Ziffer 4 wird an Stelle von „60 Pfennig“ gesetzt „80 Pfennig“. 
In § 13 Absatz 1 werden die Worte „die in § 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 22. Februar 
1879 betreffend die Einführung des Reichsgerichtskostengesetzes“ gestrichen und dafür gesetzt: 
„die in § 134 des Kostengesetzes vom 24. September 1908 (Gesetzes= und Verordnungsblatt 
Seite 539)."“ 
Der § 19 a wird ausgehoben. 
In § 21 Absatz 1 werden die eingeklammerten Worte ersetzt durch: „§§ 12, 17, 20, 
32, 44 der Grundbuchausführungsverordnung vom 13. Dezember 1900 (Gesetzes= und Ver- 
ordnungsblatt Seite 1077).“ 
In § 21 Absatz 2 wird hinter den Eingangsworten: „Dem Ratschreiber“ beigefügt: 
„oder dem Grundbuchhilfsbeamten“. Der Eingang des Unterabsatzes a hat zu lauten: „Für 
die Vormerkung der Lagerbuchnummern im Hauptbuch und im Pfandbuch (Grundbuchaus- 
führungsverordnung §§ 40, 41) je 10 Pfennig“" Ferner wird die Gebühr von 3 Pfennig 
unter a auf 5 Pfennig erhöht. 
In der ersten Klammer des Unterabsatzes b ist anstelle: „Artikel 24 der angeführten 
Verordnung“ zu setzen: „Grundbuchausführungsverordnung §§ 23, 24. 
Der § 21 Absatz 3 wird ersetzt durch folgenden Absatz: 
„Werden zufolge Anordnung des Justizministeriums nach § 25 der Grundbuchausführungs- 
verordnung grundbuchmäßige Anderungen von Grundbuchhilfsbeamten im Lagerbuch nachgetragen, 
so erhält derselbe aus der Gemeindekasse für jeden Eintrag im Lagerbuch 10 Pfennig“. 
Der § 22 erhält folgende Fassung: 
Gebühren im Enteignungsverfahren. 
8 22. 
Beim Enteignungsverfahren nach dem Gesetze vom 26. Juni 1899 in der Fassung des 
Gesetzes vom 5. Oktober 1908 (Gesetzes- und Verordnungsblatt Seite 703) erhalten: 
A. In denjenigen Gemeinden, in welchen das Grundbuch noch nicht für angelegt erklärt ist: 
I. Die Mitglieder des Gemeinderats zu gleichen Teilen, wenn nichts anderes ver- 
abredet ist: 
à. die in § 15 Ziffer 4 dieser Verordnung bestimmte Gebühr für die Auszüge 
aus dem Grund= und Pfandbuch nach § 17 Absatz 2 Ziffer 2 und § 39 
Absatz 1 in Verbindung mit § 63 Ziffer 2 des Enteignungsgesetzes; 
 
	        
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