VIII 79
b. die in § 15 Ziffer 2 dieser Verordnung bestimmte Gebühr für den Eintrag
des Eigentumsübergangs in das Grund= und Pfandbuch nach § 51 Absatz 2
des Enteignungsgesetzes.
II. Der Ratschreiber für die unter I bezeichneten Geschäfte, sofern ihm ihre Ab-
fassung überlassen wird, die Hälfte der Gebühr des Gemeinderats, die andere
Hälfte verbleibt dem Gemeinderat.
III. Die §§ 7, 16 Absatz 1 Ziffer 5 und 17 dieser Verordnung finden auch hier
Anwendung.
B. Der Bürgermeister:
a. für die Bekanntmachung (§ 20 des Enteignungsgesetzes) im Ganzen 50 Pfennig;
b. für seine Mitwirkung als Kommissionsmitglied die Tagesgebühr (§ 1 dieser Ver-
ordnung).
Karlsruhe, den 29. Jannar 1910.
Großherzogliches Ministerium Großherzogliches Ministerium
der Justiz, des Kultus und Unterrichts: des Innern:
von Dusch. von Bodman.
Dr. Roth. Roßhirt.
Verordnung.
(Vom 24. Februar 1910.)
Den Vollzug des Gesetzes vom 7. Februar 1910, die Bereinigung der altrechtlichen Grund= und
Unterpfandsbücher betreffend.
I. Bereinigungsbeamter.
81.
Die auf Grund des Gesetzes vom 7. Februar 1910 durch das Justizministerium angeordnete
Bereinigung der altrechtlichen Grund- und Unterpfandsbücher besorgt der Ratschreiber. Der
Gemeinderat kann jedoch mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde (8 3) auf Kosten der Gemeinde
einen anderen Beamten zur Vornahme des Geschäfts aufstellen; sofern dieser nicht schon früher
verpflichtet wurde, ist er nach erfolgter Genehmigung von der Aufsichtsbehörde handgelübdlich
zu verpflichten.
*iul
Der Bereinigungsbeamte erläßt die Ausfertigungen von Mahnschreiben, von Eröffnungen
an die Beteiligten, von Berichten oder Schreiben an Behörden und dergleichen unter dem Namen
des Pfandgerichts. Alle Schriftstücke sind vom Vorstand des Pfandgerichts und vom Bereinigungs-
beamten zu unterzeichnen.
13.