Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

80 VIII. 
§ 3. 
Aufsichtsbehörde ist das Amtsgericht oder, sofern in der Gemeinde die Zwischenverordnung 
vom 5. Mai 1900 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 619) bereits eingeführt ist, das 
Notariat. 
Die Aufsichtsbehörde hat den Bereinigungsbeamten die erforderliche Anleitung zur Besorgung 
ihres Geschäfts zu geben, bei zweifelhaften und wichtigen Fragen aber Vorlage an das Land- 
gericht zu machen. 
Sie hat den rechtzeitigen und richtigen Vollzug (vergleiche § 17) zu überwachen und die 
Arbeiten gelegentlich von Zeit zu Zeit einzusehen. 
II. Das Bereinigungsverfahren. 
84. 
Das Bereinigungsverfahren umfaßt sämtliche Vorzugs- und Unterpfandsrechte sowie 
Liegenschaftsvollstreckungsverfügungen, die vor dem vom Justizministerium bei Anordnung des 
Verfahrens bestimmten Zeitpunkt in den Grund= und Pfandbüchern eingetragen sind. 
§ 5. 
Als Grundlage für die Bereinigung dient das zum Vollzug der landesherrlichen Ver- 
ordnung vom 11. September 1897 aufgestellte Verzeichnis der in den Grund= und Pfand- 
büchern der Gemeinden noch offen stehenden Vorzugs= und Unterpfandsrechte, soweit es die 
in § 4 genannten Einträge zum Gegenstand hat. 
Das Verzeichnis ist zunächst an der Hand der Grund= und Pfandbücher auf seine Richtigkeit 
und Vollständigkeit zu prüfen und soweit erforderlich zu ergänzen. Eine Ergänzung kann 
namentlich erforderlich werden in Gemeinden, in denen das Verzeichnis wegen Fertigstellung 
des Generalregisters der Vorzugs= und Unterpfandsrechte nach §§ 34 und 35 der Anweisung 
zu seiner Anlegung und Führung vom 25. November 1898 nicht weiter geführt worden ist. 
Für die Richtigkeit und Vollständigkeit sind der Bereinigungsbeamte und das Pfandgericht 
verantwortlich. 
§ 6. 
Sobald das Verzeichnis in dem in §5 Absatz 1 und 2 bezeichneten Umfang fertig gestellt 
und geprüft ist, wird es in den Diensträumen des Pfandgerichts zu jedermanns Einsicht 
offen gelegt. 
Gleichzeitig wird die im Gesetz vom 28. Januar 1874 vorgeschriebene öffentliche Auf- 
forderung nach dem angeschlossenen Muster 1 erlassen. 
bor 
87. 
Das Pfandgericht macht die öffentliche Aufforderung (8 6 Absatz 2) durch einmaliges 
Einrücken in die Karlsruher Zeitung und das amtliche Verkündigungsblatt des Bezirks bekannt 
und schlägt sie außerdem an der Gemeindetafel an (§ 8).
	        
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