80 VIII.
§ 3.
Aufsichtsbehörde ist das Amtsgericht oder, sofern in der Gemeinde die Zwischenverordnung
vom 5. Mai 1900 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 619) bereits eingeführt ist, das
Notariat.
Die Aufsichtsbehörde hat den Bereinigungsbeamten die erforderliche Anleitung zur Besorgung
ihres Geschäfts zu geben, bei zweifelhaften und wichtigen Fragen aber Vorlage an das Land-
gericht zu machen.
Sie hat den rechtzeitigen und richtigen Vollzug (vergleiche § 17) zu überwachen und die
Arbeiten gelegentlich von Zeit zu Zeit einzusehen.
II. Das Bereinigungsverfahren.
84.
Das Bereinigungsverfahren umfaßt sämtliche Vorzugs- und Unterpfandsrechte sowie
Liegenschaftsvollstreckungsverfügungen, die vor dem vom Justizministerium bei Anordnung des
Verfahrens bestimmten Zeitpunkt in den Grund= und Pfandbüchern eingetragen sind.
§ 5.
Als Grundlage für die Bereinigung dient das zum Vollzug der landesherrlichen Ver-
ordnung vom 11. September 1897 aufgestellte Verzeichnis der in den Grund= und Pfand-
büchern der Gemeinden noch offen stehenden Vorzugs= und Unterpfandsrechte, soweit es die
in § 4 genannten Einträge zum Gegenstand hat.
Das Verzeichnis ist zunächst an der Hand der Grund= und Pfandbücher auf seine Richtigkeit
und Vollständigkeit zu prüfen und soweit erforderlich zu ergänzen. Eine Ergänzung kann
namentlich erforderlich werden in Gemeinden, in denen das Verzeichnis wegen Fertigstellung
des Generalregisters der Vorzugs= und Unterpfandsrechte nach §§ 34 und 35 der Anweisung
zu seiner Anlegung und Führung vom 25. November 1898 nicht weiter geführt worden ist.
Für die Richtigkeit und Vollständigkeit sind der Bereinigungsbeamte und das Pfandgericht
verantwortlich.
§ 6.
Sobald das Verzeichnis in dem in §5 Absatz 1 und 2 bezeichneten Umfang fertig gestellt
und geprüft ist, wird es in den Diensträumen des Pfandgerichts zu jedermanns Einsicht
offen gelegt.
Gleichzeitig wird die im Gesetz vom 28. Januar 1874 vorgeschriebene öffentliche Auf-
forderung nach dem angeschlossenen Muster 1 erlassen.
bor
87.
Das Pfandgericht macht die öffentliche Aufforderung (8 6 Absatz 2) durch einmaliges
Einrücken in die Karlsruher Zeitung und das amtliche Verkündigungsblatt des Bezirks bekannt
und schlägt sie außerdem an der Gemeindetafel an (§ 8).