Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

VIII. 87 
Muster I1. 
Offentliche Mabnung. 
Die Gläubiger, für welche vporden Einträge in unsern 
Grund= und Pfandbüchern eingeschrieben sind, werden hiermit aufgefordert, sie für den noch 
geschuldeten Betrag erneuern zu lassen. 
Die innerhalb sechs Monaten nach dieser Mahnung nicht erneuerten Einträge werden 
gestrichen werden. 
Ein Verzeichnis der in unsern Büchern vordieien 
eingeschriebenen Einträge liegt in den Diensträumen des Pfandgerichts zu Jedermanns Ein- 
sicht offen. 
Das PFfandgericht. 
(folgen die Unterschriften.)
	        
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