Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

90 VIII. 
Das erste Blatt des Verzeichnisses, dessen Vorderseite für den Titel (Körperschafts- 
verzeichnis des Amtsbezirks X) bestimmt ist, und das letzte Blatt haben keine Linien; alle 
übrigen Seiten haben Linien, die 1 cm voneinander entfernt sind. 
86. 
Für die eine juristische Person betreffenden Eintragungen sind mindestens zwei gegenüber- 
stehende Seiten des Verzeichnisses vorzusehen. 
87. 
In der ersten Spalte ist die laufende Nummer der Eintragung, in der zweiten Spalte 
sind neben dem Namen und dem Sitz der juristischen Person die sich darauf beziehenden 
Änderungen zu vermerken. 
In der dritten Spalte sind einzutragen: 
der Tag der Errichtung der Satzung; 
solche Bestimmungen der Satzung, die den Umfang der Vertretungsmacht des Vorstandes 
beschränken; 
ferner der Tag einer Anderung der Satzung und eine kurze Bezeichnung des Gegen- 
standes der Änderung. 
In der vierten Spalte sind die Mitglieder des Vorstandes nach Familiennamen, Vornamen, 
Beruf und Wohnort sowie die Anderungen des Vorstandes und die erneute Bestellung eines 
Vorstandsmitgliedes anzugeben. 
In der fünften Spalte sind einzutragen: 
der Antrag auf Löschung der Eintragung (§ 12 0D Absatz 2 der Allgemeinen Ausführungs- 
verordnung), die Auflösung, die Entziehung der Rechtsfähigkeit (88 43, 22 des Bürger- 
lichen Gesetzbuchs, Artikel 4 Absatz 4 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetz- 
buch), die Eröffnung des Konkurses und die Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses; 
ferner, unter Angabe des Familiennamens, Vornamens, Berufs und Wohnorts, die 
Personen der Liquidatoren und die sie betreffenden Anderungen. 
Die sechste Spalte dient auch zu etwaigen Verweisungen auf spätere Eintragungen, ins- 
besondere für den Fall, daß der Inhalt einer Eintragung durch eine spätere Eintragung nur 
teilweise geändert wird und deshalb seine Bedeutung nicht verliert (zu vergleichen § 4 Absatz 1). 
88. 
Die Eintragung einer juristischen Person ins Körperschaftsverzeichnis sowie die Eintragung 
von Änderungen und Löschungen erfolgen nur auf Antrag. Die Entziehung der Rechtsfähigkeit 
und die Eröffnung des Konkursverfahrens sind jedoch von Amts wegen im Verzeichnis zu 
vermerken. 
89. 
Von jeder Eintragung ist die beteiligte juristische Person zu benachrichtigen. 
Wird eine Eintragung abgelehnt, so sind die Gründe der Ablehnung mitzuteilen.
	        
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