Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

106 X. 
IV. Im § 19 werden die Worte „Die Gerichtsvollzieher sind zuständig“ durch die Worte 
„Die Gerichtsvollzieher sind ausschließlich zuständig“" und die Worte „im Auftrage des 
Gerichts“ durch die Worte „im Auftrage des Konkursgerichts“ ersetzt. 
V. § 20 erhält folgenden Zusatz: 
Insbesondere können die Gerichtsvollzieher mit der Vornahme öffentlicher Verpach- 
tungen an den Meistbietenden beauftragt werden. 
VI. § 35 wird gestrichen. 
VII. 
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Im § 38 erhält Absatz 1 unter den Buchstaben c, g, h und i folgende Fassung: 
e. für Empfang, Aufbewahrung und Ablieferung freiwillig — außerhalb der Zwangs- 
vollstreckung und des Protestverfahrens — übergebener Gelder die in § 4 der Ge- 
bührenordnung für die Pfändung bestimmte, nach dem bezahlten Betrage zu berech- 
nende Gebühr; 
für den Verkauf beweglicher Sachen außerhalb der Zwangsvollstreckung (§ 18) oder 
für die Vornahme einer öffentlichen Verpachtung (§ 20) die in § 7 der Gebühren- 
ordnung für die Versteigerung bestimmte Gebühr und im Falle der Zurücknahme des 
Auftrags, falls die Zurücknahme erst erfolgt, nachdem der Gerichtsvollzieher sich bereits 
an Ort und Stelle begeben hat, eine Gebühr von 2 0, sonst eine solche von 1 . 
für die Übergabe unbeweglicher Sachen an den Verwalter im Falle der Zwangs- 
versteigerung oder der Zwangsverwaltung die für die Entsetzung aus dem Besitz un- 
beweglicher Sachen oder bewohnter Schiffe und die Einweisung in denselben in 
§ 8 Nr. 1, § 10 der Gebührenordnung bestimmte Gebühr; 
für die Beurkundung des tatsächlichen Angebots einer Leistung, falls der Gegenstand 
des Angebots Geld ist, die in 8 4 der Gebührenordnung für die Pfändung bestimmte, 
nach dem angebotenen Betrage zu berechnende Gebühr, in anderen Fällen eine Gebühr 
von 36. 
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VIII. § 40 erfährt folgende Änderungen: 
a) Absatz 4 wird gestrichen. 
b) Die bisherigen Absätze 5 bis 7 erhalten die Ziffern 4 bis 6. 
J) In dem neuen Absatz 4 werden die Worte „eine Gebühr von 1.¾" durch die Worte 
„eine Gebühr von 2 ersetzt. 
(1) Der neue Absatz 6 erhält folgende Fassung: 
6. Wird der Auftrag zur Zwangsvollstreckung durch Leistung an den Gerichts- 
vollzieher erledigt, so erhält er bei Zahlungen, wenn eine Pfändung vorausgegangen 
war, 1•½ , sonst 80 J, bei Herausgabe von Sachen die für die Wegnahme beweg- 
licher Sachen in Absatz 2 bestimmte Gebühr.
	        
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