Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

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werden; die eine möglichst feine und guthaftende Schrift liefern. Im übrigen ist der 
Gebrauch des Tintenstifts, der Bleischrift oder einer andern Trockenschrift unstatthaft. 
8. Die Urkunden sind ohne Lücken anzufertigen. Radierungen sind untersagt. 
Etwa nötige Durchstreichungen müssen in der Art geschehen, daß das Durchstrichene 
noch leserlich bleibt. In den Formularen sind die zur Ausfüllung bestimmten' Zwischen- 
räume, soweit sie durch die erforderlichen Eintragungen nicht ausgefüllt werden, durch 
Striche zu weiteren Eintragungen ungeeignet zu machen. 
als Absätze 9 und 10 beigefügt: 
9. Die Zustellungsurkunden sind alsbald nach Ausführung der Zustellung der 
Stelle, welche den Zustellungsauftrag erteilt hat, zurückzuliefern. Im Falle der Un- 
ausführbarkeit des Auftrages hat der Zustellungsbeamte das zuzustellende Schriftstück 
dieser Stelle zurückzugeben und auf dem Briefumschlage den Grund, aus welchem die 
Zustellung nicht ausführbar gewesen ist, kurz zu vermerken. Der Vermerk ist mit 
der Unterschrift des Zustellungsbeamten zu versehen. 
10. Ist die Zustellung durch Aufgabe zur Post erfolgt (Zivilprozeßordnung § 213, 
Konkursordnung § 77 Absatz 1), so ist in den Akten zu vermerken, zu welcher Zeit 
und unter welcher Adresse die Aufgabe geschehen ist. Der Aufnahme einer Zustellungs- 
urkunde bedarf es nicht. 
II. An die Stelle des § 3 treten folgende Vorschriften: 
1. Gerichte und Staatsanwaltschaften haben diejenigen vereinfachten Zustellungen, die 
innerhalb des Amtsgerichtsbezirks zu bewirken sind, in dem sie ihren Sitz haben, dem zu- 
ständigen Gerichtsvollzieher aufzutragen, sofern nicht im einzelnen Falle Zweckmäßigkeits- 
gründe für die Benützung der Post sprechen. Das Oberlandesgericht und der Oberstaats- 
anwalt sind allgemein ermächtigt, nur die an ihrem Sitze zu vollziehenden vereinfachten 
Zustellungen den Gerichtsvollziehern aufzutragen; von einer solchen Anordnung ist dem 
Amtsgericht zwecks Verständigung der zuständigen Gerichtsvollzieher Kenntnis zu geben. 
2. Die Gerichtsvollzieher können durch eine an das vorgesetzte Amtsgericht gerichtete 
schriftliche Erklärung die Vornahme der im Absatz 1 bezeichneten Verrichtungen für alle oder 
einzelne Gemeinden ihres Bezirks, die außerhalb ihres Amtssitzes liegen, ablehnen. Die Ab- 
lehnung kann nur in der ersten Hälfte des Monats Dezember mit Wirkung vom nächst- 
folgenden Kalenderjahr ab erklärt werden. Die Ablehnungserklärung bleibt in Kraft, bis sie 
zurückgenommen oder geändert wird. Die Zurücknahme oder Abänderung der Erklärung ist 
mit Zustimmung des Amtsgerichts jederzeit, ohne diese Zustimmung nur in der ersten Hälfte 
des Monats Dezember mit Wirkung vom nächstfolgenden Kalenderjahr ab zulässig. Das 
Amtsgericht kann jedoch, falls sich in der Ausführung der Zustellungen Anstände ergeben, 
den Zustellungsbezirk der Gerichtsvollzieher auch von Amts wegen beschränken. 
3. Von der Ablehnungserklärung, ihrer Zurücknahme oder Anderung sowie von der 
von Amts wegen erfolgenden Beschränkung des Zustellungsbezirks eines Gerichtsvollziehers 
hat das Amtsgericht den an seinem Sitz befindlichen Kollegialgerichten und staatsanwalt- 
schaftlichen Behörden Anzeige zu erstatten. 
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