X. 111
einer Empfangsbescheinigung bereit sind, gegen diese Bescheinigung selbst zu bewirken oder
durch einen Gerichtsdiener bewirken zu lassen (Zivilprozeßordnung § 196 Absatz )
2. In diesem Falle finden die Bestimmungen der §8§ 211 und 212 der Zivilprozeß
ordnung keine Anwendung.
IV. Im § 4 wird
a) Absatz 1 durch folgende Vorschrift ersetzt:
1. Soweit die vereinfachten Zustellungen nicht nach den 88 2, 3, Za, 10, 12
durch einen Gerichtsvollzieher oder einen anderen staatlichen Bediensteten zu erfolgen
haben, sind sie durch die Post zu bewirken.
b) hinter Absatz 2 als Absatz 3 beigefügt:
3.Die Vorschriften in § 3 Absatz 7 und 8 finden entsprechende Anwendung.
I) der bisherige Absatz 3 als Absatz 4 eingestellt. «
V. Im 86 wird
a) im Absatz 1 der Schlußsatz durch folgende Vorschrift ersetzt:
Den Kanzleidienern der Gerichte und Staatsanwaltschaften sollen solche Aufträge
nur unter den Voraussetzungen des § 3 Absatz 5 erteilt werden.
b) im Absatz 2 hinter dem Wort „Lahr“ das Wort „Offenburg“ eingeschaltet.
VI. Im § 9; erhalten die Absätze 1 und 2 folgende Zusätze:
a) Absatz 1:
Trifft der Diener den Empfänger in seiner Wohnung nicht an, so hat er das
zu behändigende Schriftstück dort in der Art zurückzulassen, daß es voraussichtlich
in seine Hände gelangt.
b) Absatz 2:
Ist jedoch der Empfänger ein Rechtsanwalt oder Rechtsagent und haben die Schrift-
stücke verschiedenen Betreff, so ist von der Vereinigung abzusehen.
V
—
—
. Im 8 10 werden
a) in Absatz 1 die Worte „Karlsruhe, Bruchsal“ durch die Worte „Karlsruhe, Pforz-
heim, Bruchsal“ ersetzt;
b) als Absätze 3 und 4 beigefügt:
3. Sofern nicht gemäß Absatz 2 verfahren wird, sind von den Justizbehörden
Zustellungen
n. an Gefangene in den Zentralstrafanstalten und dem polizeilichen Arbeitshause, den
Kreisgefängnissen und den in Absab 1 bezeichneten Amtsgefängnissen den ebenda
genannten Gefä ssichtsk !Iz, gleichviel ob der Auftrag am Sitze der auf-
tragenden Behörde oder außerhalb desselben zu vollziehen ist,