Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

112 X. 
b. an die Jusassen anderer Gefängnisse dem Gerichtsvollzieher, ausnahmsweise dem 
Diener (88 2 und 3) 
aufzutragen. 
4. Von Ersuchen der Post um Zustellungen an Gefangene ist abzusehen. 
VIII. An die Stelle des 8 11 treten folgende Vorschriften: 
8 11. 
1. Bei Zustellungen an Gefangene in Strafsachen sind folgende besondere Be- 
stimmungen zu beobachten: 
a. Ladungen zu einer Hauptverhandlung, die einem nicht auf freiem Fuße befindlichen 
Augeklagten zugestellt werden, erhalten sowohl auf der Aufschriftseite wie auf dem 
Entwurf der Zustellungsurkunde den Vermerk „Ladung zur Hauptverhandlung“; 
das zugestellte Schriftstück ist dem Gefangenen auf Verlangen vorzulesen (Straf— 
prozeßordnung § 35 Absatz 3); 
c. bei der Zustellung einer Ladung zur Hauptverhandlung ist der nicht auf freiem 
Juß befindliche Angeklagte zu befragen, ob und welche Anträge er in Bezug auf 
seine Verteidigung für die Hauptverhandlung zu stellen habe (Strafprozeßordnung 
5§ 215 Absatz 2, 364). 
In der Zustellungsurkunde oder in einem besonderen Protokoll ist zu vermerken, 
ob die Befragung geschehen und welche Erklärung von dem Angeklagten abgegeben 
ist. Die in Bezug auf die Verteidigung gestellten Anträge sind, falls nicht die 
Aufnahme zum Protokolle des Gerichtsschreibers verlangt wird, in einem beson- 
deren Protokolle aufzunehmen. Dabei hat der Zustellungsbeamte, falls der An- 
geklagte die Ladung von Zeugen oder Sachverständigen oder die Herbeischaffung 
anderer Beweismittel zur Hauptverhandlung beantragt, ihn zu veranlassen, nicht 
nur die Zeugen, Sachverständigen und sonstigen Beweismittel genau zu bezeichnen, 
sondern auch die Tatsachen anzugeben, über welche der Beweis erhoben werden 
soll (Strafprozebordnung § 218). 
2. Die Vorschriften des Absatzes 1 finden Anwendung, auch wenn der Empfänger 
in einer anderen Angelegenheit, als in der Strafsache, auf welche die Zustellung sich 
bezieht, verhaftet ist. 
3. Die Zustellungsurkunde ist, sofern nicht das Formular 2 der offenen Zustellung 
I benützt wird, nach Maßgabe der Formulare 11 und 1g aufzunehmen. 
IX. § 12. erhält folgenden Absatz 4: 
4. Die Urkunde über die Bewirkung einer Zustellung von Amts wegen ist, sofern 
nicht das Formular 2 der offenen Zustellung benützt wird, nach Maßgabe des 
* Formulars 1h aufzunehmen. 
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