Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

X. 125 
Verordnung. 
Anderung der Rechtspolizeiordnung betreffend. 
§ 59 der Rechtspolizeiordnung vom 1. März 1907 (Gesetzes= und Verordnungsblatt 
Seite 171) in der Fassung der Verordnung vom 17. September 1908 (Gesetzes= und Verord- 
nungsblatt Seite 517) wird mit Wirkung vom 1. April 1910 ab durch folgende Vorschriften 
ersetzt. 
(Vom 8S. März 1910.) 
8 59. 
1. Der Gerichtsvollzieher erhält für die Aufnahme von Wechselprotesten 
bei Wechseln bis 50 einschließlich. 1 4% 30 „ 
bei Wechseln über 50 ½% bis 100 % zuteiic 1 50 „ 
» « » 100 7! „“. 100 » » 2 7V i141 
» » „ 400 „ „ 600 „ » 2»5()» 
» » » 600 „ „ 800 „ „ . 3 „„ — „ 
» » » 800 „ „ 1000 „ » 33»5()» 
» »1000»0000, 5 
Die ferneren Wertsklassen bie 20 000 4 einschließlich steigen um je 5000 und die 
Protestgebühr um je 146, bei noch höherem Betrage steigen die ferneren Wertsklassen um je 
15000 und die Protestgebühren um je 2-66. 
Bei Wechseln in fremder Sprache sowie bei Wechseln, die auf eine ausländische Münz- 
sorte lauten, sofern der Aussteller die Zahlung in der im Wechsel benannten Münzsorte 
ausdrücklich bestimmt hat, erhöht sich die Protestgebühr um 1 K. 
2. Für die Aufnahme einer Interventionserklärung ist vom Gerichtsvollzieher die Hälfte der 
im Absatz 1 bestimmten Gebühr, mindestens aber 1 besonders zu erheben, wenn die Er- 
klärung nicht bei Gelegenheit des Protestaktes erfolgt. 
3. Die im Absatz 1 bestimmte, nach dem gezahlten Betrage zu berechnende Gebühr ist vom 
Gerichtsvollzieher auch dann zu erheben, wenn sich der Protestauftrag durch Zahlung erledigt. 
4. Gelangt der Protest wegen Zurücknahme des Auftrags oder aus sonstigen Gründen 
nicht zur Ausführung, so erhält der Gerichtsvollzieher, falls ihm die im Absatz 3 bestimmte 
Gebühr nicht erwächst, die Hälfte der Protestgebühr, mindestens aber 1 4. 
5. Die Vorschriften der reichsgesetzlichen Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher über 
Auslagenvergütung finden auch auf die Ausführung von Wechselprotesten durch Gerichtsvoll- 
zieher Anwendung. Werden auf derselben Reise mehrere Wechsel eines und desselben Berech- 
tigten in dem gleichen Orte gegen den nämlichen Protestaten protestiert, so gelten die Pro- 
testierungen als ein Geschäft im Sinne des § 17 der Reichsgebührenordnung. 
Karlsruhe, den 8. März 1910. 
Großherzogliches Ministerium der Justiz, des Kultus und Unterrichts. 
von Dusch. 
Simon.
	        
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