Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

128 X. 
Vermerk über den Termin ausgehändigt werden, sofern hierauf von ihnen nicht ver— 
zichtet wird. In welcher Weise die Mitteilung des Termins erfolgt ist, ist zu den 
Akten zu vermerken. 
XIV. Im § 23 Absatz 1 erhält Buchstabe h folgende Fassung: 
b. von Urteilen der Gemeindegerichte und den für vorläufig vollstreckbar erklärten 
Urteilen der Gewerbe= und Kaufmannsgerichte, wenn und solange der Rechtsstreit 
bei dem ordentlichen Gericht anhängig ist; vergl. 8§ 122, 123 Bad EGzRIG, 
§57 des Gewerbegerichtsgesetzes (RBl 1901 S 353) und § 16 des Kaufmanns 
gerichtsgesetzes (RGBl 1901 S 266); 
XV. Im § 26 erhält Absatz 1 folgenden Zusatz: 
Schon vorher ist die Erteilung eines vollstreckbaren Auszugs aus der Konkurstabelle 
als Titel gegen den Gemeinschuldner, soweit derselbe gegen die Feststellung der 
Forderung keinen Widerspruch erhoben hat, zum Zwecke der Betreibung der ab- 
gesonderten Befriedigung des Glänbigers zulässig, wenn dessen Absonderungsrecht 
nach dem Inhalte der Konkursakten vom Konkursverwalter anerkannt oder der Gegen- 
stand des Absonderungsanspruchs aus der Konkursmasse freigegeben ist, oder wenn 
ein bestrittenes Absonderungsrecht durch richterliches Urteil rechtskräftig festgestellt ist; 
die Vollstreckungsklausel, in der der Gegenstand anzugeben ist, aus dem die abgesonderte 
Befriedigung stattfinden soll, soll jedoch in diesen Fällen nur auf Anordnung des 
Vorsitzenden erteilt werden; außerdem hat der Gerichtsschreiber, falls ihm — ins- 
besondere aus der Anmeldung und der Konkurstabelle (vgl. § 146 Abs 6 KO) — 
bekannt ist, daß der Gläubiger für die gleiche Forderung bereits einen vollstreckbaren 
Titel erlangt hat, die Vorschriften des § 733 3PO und des § 27 Abs. 1 a und 
Abs. 2 dieser Dienstweisung zu beachten. 
XVI. Im § 30 wird 
a) in Absatz 1 Buchstabe b wie folgt gefaßt: 
b. bei den Amtsgerichten im Namen der Parteien, wenn es sich um die Zustellung 
eines Versäumnisurteils (§ 508 Abs. 1 3PO), eines Vollstreckungsbefehls (§ 699 
Abs. 1 3PO) oder um andere im Parteiauftrage zu bewirkende Zustellungen 
handelt und in letzteren Fällen die Voraussetzungen der §§ 166, 168 3PO vorliegen. 
Als Auftrag zur Vermittlung der Zustellung ist im Zweifel schon der Antrag 
auf Erlassung des Versäumnisurteils oder des Vollstreckungsbefehls anzusehen. 
Der Gerichtsschreiber hat daher die Zustellung eines Versäumnisurteils oder eines 
Vollstreckungsbefehls ohne weiteres zu vermitteln, sofern nicht beim Versäumnisurteil 
die Partei, die es erwirkt hat, oder beim Vollstreckungsbefehl der Gläubiger inzwischen 
erklärt hat, selbst einen Gerichtsvollzieher mit der Zustellung beauftragen zu wollen. 
b) in Absatz 2 der zweite Satz durch folgende Bestimmung ersetzt: 
In Anwaltsprozessen ist diese Erklärung nur dann zu berücksichtigen, wenn sie in 
dem zuzustellenden Schriftsatz selbst enthalten ist; vergl. S 168 3PO.
	        
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