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XVII. Im § 33 Absatz 5 wird die Zahl „214" durch die Zahl „58“ ersetzt.
XVIII. Im § 36 werden die Worte „179 Abs. 2“ gestrichen.
XIX. Im § 37 Absatz 8 erhält der letzte Satz folgende Fassung:
Die §§ 16 Abs. 3, 17 Abs. 3 GKO sind zu beachten.
XX. Im § 38 werden
a) den bisherigen Bestimmungen die Ziffer 1 vorgesetzt;
b) der Abschnitt b durch folgende Bestimmungen ersetzt:
b. Entscheidungen über Kostenfestsetzungsgesuche (§ 104 Abs. 1 3PO:
C. bei der Einlegung des Einspruchs und der Berufung die Terminsbestimmungen
und die Einspruchs= bezw. Berufungsschriften (§§ 340 à 520 Z3PDO):
d. Zahlungsbefehle (§ 693 Abs. 1 3PO);
J) die Buchstaben c bis i durch die Buchstaben e bis l ersetzt;
als weiterer Absatz beigefügt:
2 Außerdem erfolgen im Verfahren vor den Amtsgerichten sämtliche Zustellungen,
unbeschadet der Vorschrift des § 317 Abs. 1 8PO, von Amts wegen (§ 496 Abfs. 1
3PO).
XXI. Im § 39 werden
u) an die Stelle des Absatzes 3 nachstehende Bestimmungen eingeschaltet:
3. Die Aushändigung des zuzustellenden Schriftstücks an die Post kann durch Ein-
werfen in einen Postbriefkasten erfolgen. Ist ein solcher Briefkasten an oder in dem Gerichts-
gebäude vorhanden, so soll der Gerichtsschreiber die Sendungen in der Regel selbst in diesen
legen. Zu einer anderen Art der Einlieferung der Sendungen kann er sich der Hilfe
eines Gerichtsdieners bedienen; er hat die pünktliche Ausführung des Auftrags in geeig-
neter Weise zu überwachen Die Aushändigung der Sendungen an die Post durch
den Gerichtsdiener soll regelmäßig durch Einlieferung am Schalter erfolgen.
4. Der Gerichtsschreiber hat auf der Urschrift des zuzustellenden Schriftstücks
und zwar in der Regel in der unteren rechten Ecke der letzten Seite zu vermerken
a. im Falle der Aushändigung an einen Gerichtsvollzieher oder Gerichtsdiener:
„An den Gerichtsvollzieher — Gerichtsdiener — zur Zustellung am “
b. im Falle der Aushändigung an die Post:
„Zur Post am.
oder wenn hierbei die Hilfe eines Gerichtsdieners benutzt, worden ist:
„Zur Post durch den Gerichtsdiener am. .
Die Vermerke können unter Benutzung eines Stempels hehestellt werden und sind
vom Gerichtsschreiber mit dem Namenszeichen zu versehen. Der Vermerk der Geschäfts-
nummer in den Akten (§ 211 Abs. 2 3PO) braucht nicht wiederholt zu werden,
wenn das Schriftstück bereits mit dieser Nummer versehen ist.
5. Auf die Zustellung durch Aufgabe zur Post finden die Vorschriften in Absatz 3
entsprechende Anwendung. Hat sich der Gerichtsschreiber der Hilfe des Gerichtsdieners
Gesetzen= und Verordnungsblatt 1910. 20