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bedient, so hat er den in 8 213 ZPO vorgeschriebenen Vermerk auf Grund der An—
gaben des Gerichtsdieners auszustellen. «
b)dcnbisherigenAbsätzc114,5uud6dieZiffernö,7Und8vorgesetzt:
o)derncueAbsatz7durchfolgendenZusatzergänzt:
Kosten kommen hierfür nicht zum Ansatz.
d) nachstehende Absätze 9 und 10 eingefügt:
9. Die Akten, in denen eine nicht durch Aufgabe zur Post bewirkte Zustellung
von Amts wegen veranlaßt ist, sind bis zur Rückkunft der Zustellungsurkunde in be—
sonderen Fächern, geordnet nach dem Tage der Aushändigung der Schriftstücke, auf—
zubewahren. Müssen sie aus dem Fache zu anderweitem Gebrauch entfernt werden,
so ist an ihrer Stelle ein Beleg einzulegen, auf dem kurz der Betreff, die Geschäfts-
nummer des zuzustellenden Schriftstücks, die Art der Zustellung (Gerichtsvollzieher,
Gerichtsdiener, Post) und der Tag der Aushändigung zu vermerken sind. Zur Auf-
bewahrung dieser Belege und solcher Aktenstücke, die nicht mit einer Aktendecke ver-
sehen sind, ist in jedem Fach ein Umschlag niederzulegen. Der Gerichtsschreiber hat
die Fächer täglich nachzusehen und wegen etwaiger Herbeischaffung der Urkunden das
Nötige, bei Postzustellungen insbesondere durch Veranlassung eines Laufschreibens, zu
bewirken. Die Akten werden erst nach dem Eingange sämtlicher Zustellungsurkunden
aus dem Fache entfernt. Von dem Gerichtsvorstand kann im Falle des Bedürfiisses
angeordnet werden, daß neben oder an Stelle der Aufbewahrung der Akten in be-
sonderen Fächern eine tunlichst einfach zu gestaltende Listenkontrolle oder eine andere
Kontrolle geführt wird.
10. Soweit die nach den gesetzlichen Vorschriften von den Parteien zu Zu-
stellungszwecken miteinzureichenden Abschriften nicht beigefügt sind (88 103, 340 a,
496, 520 3PO), hat der Gerichtsschreiber für Herstellung der Abschriften und Be-
rechnung der dadurch erwachsenden Schreibgebühren Sorge zu tragen.
e) der bisherige Absatz 7 als Absatz 11 eingestellt.
XXII. Im § 40 wird Absatz 1 durch folgende Bestimmung ersetzt:
1. Schriftstücke, für deren Übermittelung zwar die Form der Zustellung nicht
vorgeschrieben ist, wohl aber eine Beurkundung erforderlich oder für angemessen er-
achtet wird, werden gemäß 88 5, 6 und 12a 3V0 übermiteelt.
XXIII. Im § 41 wird in Absatz 3 die Zahl „102"“ durch die Zahl „122" ersetzt.
XXIV. Im § 42 werden
a) in Absatz 1 die Worte „vergl. § 5 RPO;“ durch die Worte „vergl. § 4 PO;“
und
b) die Absätze 2 und 3 durch nachstehende Vorschrift ersetzt:
2. Die Bekanntmachung der Entmündigung einer Person wegen Verschwendung
oder wegen Trunksucht sowie der Wiederaufhebung einer solchen Entmündigung erfolgt
auf Anordnung des Amtsgerichts durch Anheftung der Verfügung an die Gerichts-