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tafel sowie durch einmalige Einrückung in die Karlsruher Zeitung und das Amts-
verkündigungsblatt des Bezirks, in dem die Person ihren allgemeinen Gerichtsstand
hat; vergl. 8 687 3POD.
XXV. Im 8 4 werden
a) in Absatz 2 die Worte „8 56 Börsengesetz“ gestrichen:
b) in Absatz 5 die Zahl „16"“ durch die Zahl „29“ ersetzt.
XXVI. 8§ 46 wird gestrichen.
XXVII. Im § 47 werden die Inhaltsbeischrift und Absatz 1 durch folgende Bestimmungen ersetzt:
1. Wird in einer gemeindegerichtlichen Sache, nachdem die Berufung auf den
ordentlichen Rechtsweg bei dem Bürgermeister eingelegt ist (§§ 115 und 118 Abf. 1
bis 3 Bad EczRJG), die Klage mündlich zu Protokoll des Gerichtsschreibers an-
gebracht, so soll er sich die Bescheinigung des Bürgermeisters über die Einlegung der
Berufung vorlegen lassen (§ 35 der Dienstweisung für die Gemeindegerichte). Nach
erfolgter Terminsbestimmung hat der Gerichtsschreiber alsbald die Akten des Gemeinde-
gerichts (Bürgermeisters) einzufordern.
XXVIII. An die Stelle der §§ 48 bis 54 treten folgende Vorschriften:
8 48.
1. Über die im Wege des Mahnverfahrens (§8 688 bis 703 3PO) zu erledi-
genden Sachen hat der Gerichtsschreiber ein Mahnregister nach Formular 4 zu § 21
der Tabellenvorschrift vom 23. Dezember 1899 in der vom 1. April 1910 ab gel-
tenden Fassung zu führen.
2. Die Eintragung des Vornamens, des Berufs und des Wohnorts des Gläubi-
gers und des Schuldners in Spalte 2 des Registers, zutreffendenfalls auch des
Namens des Prozeßbevollmächtigten, sowie die Ausfüllung der Spalte 3 hat erst dann
zu erfolgen, wenn Spalte 7 zur Ausfüllung gelangt.
3. In Spalte 2 b des Registers erhalten mehrere Schuldner innerhalb
derselben Nummer mehrere, durch kleine lateinische Buchstaben (à, b. c u. s. w.) zu
bezeichnende Zeilen; werden sie als Gesamtschuldner in Anspruch genommen, so ist
dies in Spalte 2b zum Ausdruck zu bringen.
4. Werden zurückgewiesene Mahnsachen vervollständigt angebracht, so sind sie
unter einer neuen Nummer einzutragen.
5. Die zu Mahnsachen gehörigen Schriftstücke werden unter Bezeichnung mit den
Ordnungszahlen der einzelnen Einträge in Sammelakten vereinigt. Hinsichtlich der
Urschriften der Zahlungsbefehle wird gestattet, daß dieselben, bis ihre Herausgabe nach
§ 54 Abs. 1 dieser Dienstweisung oder ihre Vorlage an den Richter nach § 696
Abs. 2 3PO, § 52 Abs. 4 dieser Dienstweisung erfolgt, oder bis die in § 701 3,
bestimmte Frist umlaufen ist, ungeheftet, nach den Ordnungszahlen des Mahnregisters
geordnet in umschnürten Sammelmappen verwahrt und erst dann jahrgangsweise in beson-
deren Sammelakten vereinigt werden. Vergl. § 12 Abs. 1 A, Abs. 3 AGRO.
20.
Tätigkeil des
Gerichts-
schreibers in
gemeinde-
gerichtlichen
Sachen.
Mahnregister.