Anträge.
Muf-
jorderungen
zur weiteren
Erklärung und
zurückweisende
Verfügungen.
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.
6. Der die Dienstaufsicht führende Richter kann anordnen, daß für die mehreren
Abteilungen des Gerichts oder für einzelne der mehreren Abteilungen ein gemeinsames
Mahnregister geführt werde.
§ 49.
1. Das Gesuch um Erlassung eines Zahlungsbefehls (§688 38PO) oder eines Voll-
streckungsbefehls (§ 699 3PO) sowie die Erhebung eines Widerspruchs (8 694 3P0)
kann nach § 702 8P0schriftlich oder mündlich angebracht werden. Eine abschriftliche
Mitteilung solcher Anträge an die andere Partei findet nicht statt. Im Falle ihrer münd-
lichen Anbringung wird ein Protokoll nur aufgenommen, wenn der Gerichtsschreiber
das Gesuch oder den Widerspruch für unstatthaft hält und die Partei gleichwohl bei
dem Antrage beharrt. Andernfalls genügt die Euntwerfung des Zahlungsbefehls, die
Erteilung des Vollstreckungsbefehls oder die Eintragung des Widerspruchs.
2. Wird das Gesuch um Erlassung eines Zahlungsbefehls mündlich angebracht,
so ist der Gläubiger zu befragen, ob er für den Fall der Erhebung des Widerspruchs
alsbaldige Anberaumung eines Termins beantrage. Stellt der Gläubiger einen der-
artigen Antrag, so ist dies in Spalte Za des Registers unter Beifügung der Namens-
unterschrift des Gerichtsschreibers ersichtlich zu machen. Wird ein Antrag auf Ver-
weisung an das Landgericht schon bei der Anbringung des Gesuchs auf Erlassung
des Zahlungsbefehls gestellt, so ist ein entsprechender Vermerk in Spalte 10 zu
machen.
3. Entwürfe zu Zahlungsbefehlen können unter Benützung des festgestellten
Formulars auch von dem Antragsteller mit der Bitte um Vollziehung überreicht
werden. Ist der Entwurf ohne Anderung brauchbar, so ist er binnen vierundzwanzig
Stunden dem Richter vorzulegen, ein nicht unmittelbar verwendbarer Entwurf ist
als Gesuch um Erlassung eines Zahlungsbefehls zu behandeln.
4. Eine etwa überreichte Berechnung des Anspruchs wird mit dem Zahlungs-
befehle verbunden.
5. Des Nachweises einer Vollmacht bedarf es nicht, wenn für den Gläubiger
die Erlassung eines Zahlungsbefehls nachgesucht oder für den Schuldner Widerspruch
gegen einen Zahlungsbefehl erhoben wird (§ 703 3P0).
6. Bei Gesuchen um Erlassung eines Vollstreckungsbefehls und für den Einspruch
finden dagegen die allgemeinen Bestimmungen über Bevollmächtigung Anwendung.
§5 49 4
Aufforderungen zur weiteren Erklärung sowie zurückweisende Verfügungen werden
regelmäßig auf dem Protokolle oder Gesuche niedergeschrieben und dem Antrag-
steller in Urschrift herausgegeben, jedoch verbleibt der Beschluß, durch den ein Gesuch
um Erlassung des Vollstreckungsbefehls zurückgewiesen wird, mit der Zustellungsurkunde
bei den Akten.