Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

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b. Erlassung 
und 
Zustellung. 
Eintragung 
der Mahn · 
sachen in die 
Haupttabelle 
über die 
bürgerlichen 
Rechtsstreite. 
Gerichts- 
serien. 
XXIX. 
XAX. 
X. 
54. 
1. Der von dem Gerichtsschreiber zu erlassende, mit dem Gerichtssiegel zu ver- 
sehende Vollstreckungsbefehl ist auf die bei dem Gerichte befindliche Urschrift des 
Zahlungsbefehls zu setzen und mit dieser ohne Zurückbehaltung von Abschriften 
herauszugeben; die Zustellungsurkunden verbleiben auch in diesen Fällen bei dem 
Gerichte. Wegen der Zustellung des Vollstreckungsbefehls vergl. § 30 Abs. 1 Buch- 
stabe b dieser Dienstweisung. 
2. Die Eintragung in Spalte 7 des Registers hat der Gerichtsschreiber zu unter- 
schreiben. Sobald eine Eintragung in die Spalte 7 erfolgt, ist die entsprechende 
Zeile in der Spalte 6 mit einem wagrechten Strich auszufüllen. 
3. Wird der Vollstreckungsbefehl nur wegen eines Teilbetrags erlassen, so ist 
nur dieser in den Spalten Zb und 3c zu vermerken. 
4. Der Vermerk, daß die Vollstreckungsklausel oder ein zweiter Vollstreckungs- 
befehl erteilt sei, ist in Spalte 10 einzutragen und zu unterschreiben. 
§ 54a. 
1. In die Haupttabelle über die bürgerlichen Rechtsstreite (Formular 2 der 
Tabellenvorschrift) ist der Rechtsstreit einzutragen, sobald im Falle rechtzeitigen 
Widerspruchs ein Antrag auf Terminsbestimmung gestellt oder wenn Einspruch ein- 
gelegt ist. Die Ordnungszahl der Haupttabelle ist im Falle des Einspruchs in Spalte 
8b einzustellen, damit auf Grund der Akten geprüft werden kann, ob nach den 88 
727 ff., 733, 796 3PO auf Anordnung des Vorsitzenden die Vollstreckungsklausel 
oder ein zweiter Vollstreckungsbefehl erteilt werden darf. 
2. Eine Eintragung in die Haupttabelle des Amtsgerichts über bürgerliche Rechts- 
streite findet nicht statt, wenn im Falle des § 697 Abs. 2 ZPO der Rechtsstreit 
ohne mündliche Verhandlung durch das Amtsgericht an das Landgericht verwiesen wird. 
§ 54b. 
Auf das Mahnverfahren sind die Gerichtsferien ohne Einfluß (§ 204 GV). 
Im §7 wird unter Buchstabe d an die Stelle der Zahl „85“ die Zahl „104" gesetzt. 
Im § 60 werden 
a) im Absatz 2 nach Satz 2 folgende weitere Sätze eingefügt: 
— 
— 
Jeder Schuldner im Sinne des § 915 3PO ist im Laufe eines Jahres nur 
einmal in das Verzeichnis einzustellen; etwaige weitere Akte sind in Spalte 3 und 4 
des Verzeichnisses an der Stelle der ersten Eintragung zu vermerken. Im übrigen 
erfolgt die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis in jedem gegen ihn 
gerichteten Verfahren unter einer besonderen Nummer. 
an die Stelle des Absatzes 3 nachstehende Bestimmungen eingeschaltet: 
3. Nach dem Ablaufe von fünf Jahren seit dem Schlusse des Jahres, in dem 
die Eintragungen erfolgt sind, ist das Heft zu vernichten. Schon vorher ist darin
	        
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