Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

X. 139 
b) an Stelle des Absatzes 3 die Worte eingestellt: 
3. Wegen der Fristberechnung vergl. 3 187 Abs. 1, 8 188 Abs. 2 und 3 
Be, § 222 Z3PO. 
XIII. Hinter § 324 wird eingeschaltet: 
D. Beurkundung des tatsächlichen Angebots einer Leistung. 
8 3244. 
1. Der Gerichtsvollzieher ist zuständig, im Auftrag eines Beteiligten das tat- 
sächliche Angebot einer Leistung zu beurkunden (GVO § 16). Wird das Angebot 
der Leistung in Gegenwart des Gerichtsvollziehers von dem Schuldner oder einem 
anderen bewirkt, so hat sich der Gerichtsvollzieher auf die Feststellung des Herganges 
zu beschränken. Der Gerichtsvollzieher kann jedoch an Stelle seines Auftraggebers 
und nach dessen Weisungen das zu beurkundende Angebot selbst vornehmen. 
2. Nimmt der Gläubiger die Leistung so, wie sie angeboten ist, an, so hat sie 
der Gerichtsvollzieher gegen Empfangsbescheinigung auszuliefern. Nimmt der Glänbiger 
die Leistung nicht au, unterläßt er es, die etwa verlangte Gegenleistung anzubieten 
oder wird er nicht angetroffen, so hat der Gerichtsvollzieher diese Tatsache festzustellen. 
3. Das aufzunehmende Protokoll muß enthalten: 
a. den Namen des Auftraggebers und der Person, der die Leistung angeboten werden soll; 
. eine genaue Bezeichnung der angebotenen Leistung und der etwa verlangten Gegen- 
leistung; 
. die Angabe, an welchem Orte, zu welcher Zeit und in welcher Art das Angebot 
geschehen ist; 
d. die Erklärungen des Schuldners oder des Gerichtsvollziehere und die Antwort des 
Gläubigers oder die Feststellung, daß der Gläubiger nicht angetroffen worden ist. Im 
letzten Falle ist, wenn der Schuldner vor dem Angebote die Leistung angekündigt 
hatte, auf die Ankündigung und die sie beweisenden Urkunden Bezug zu nehmen. 
1. Das Protokoll ist dem Auftraggeber in der Urschrift auszuhändigen; eine 
Abschrift ist bei den Sammelakten des Gerichtsvollziehers (§ 393 Abs. 3e) zu ver- 
wahren. 
— 
S 
O 
XIV. Im § 393 Absatz 3 wird unter Buchstabe e eingestellt: 
c. die Abschriften der Beurkundungen des tatsächlichen Angebots von Leistungen (§ 32-ay. 
Karlsruhe, den 8. März 1910. 
Großherzogliches Ministerium der Justiz, des Kultus und Unterrichts. 
von Dusch. 
Simon. 
21.
	        
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