Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

142 X. 
IX. Ju § 42 Absatz 1 ist hinter den Worten: „befriedigen oder“ einzufügen: „, wenn er gegen 
den Anspruch begründete Einwendungen habe, 
X. Iu § 13, letzter Absatz, ist hinter dem zweiten Satze nach dem Worte: „beantragen“ ein- 
zuschalten: „Dieser Antrag kann fürsorglich schon mit dem Gesuch um Zahlungs- 
befehl verbunden werden .." und im letzten Satze daselbst statt der Worte: „in 
diesem Falle“ zu setzen: „für die mündliche Verhandlung“. 
XI. In § 44 Absatz 2 muß es statt: „§ 41 Absatz 2“ heißen: „§ 40 Absatz 2". 
XII. Ju § 48 Satz 2 ist hinter dem Worte: „findet“ einzuschalten: „binnen einer Woche". 
XIII. In § 56 Absatz 5 ist statt der Worte: „zwei Wochen verstrichen sind“ zu setzen: „ein 
Monat verstrichen ist.“ 
In § 57 Albsatz 1 ist hinter dem Worte: „Schuldner"“ einzufügen: „unter Angabe 
der Gründe für die Aufhebung des Arrestes“. 
XV. 8 78 erhält — unter Streichung des letzten Absatzes — folgende Fassung: 
1. Für die Verhandlung und Entscheidung eines Rechtsstreits bei den Gemeinde- 
gerichten wird bei einem Streitwerte bis zu 20 4 einschließlich 1 und werden 
bei höherem Streitwerte 2 4 erhoben. Diese Gebühr kommt im Falle der Erledigung 
durch Vergleich nicht zum Ansatz. 
2. Im Mahnverfahren werden erhoben: 
a. bei einem Streitwerte bis zu 20 4h einschließlich für den Zahlungsbefehl 30 D, 
für den Vollstreckungsbefehl 20 J; 
b. bei einem höheren Streitwerte für den Zahlungsbefehl 60 J, für den Voll- 
streckungsbefehl 40 FJ. 
3. Für die Anordnung des dinglichen Arrestes oder für die Erlassung einer einst- 
weiligen Verfügung, sowie für die Entscheidung, welche den hierauf gerichteten Antrag 
zurückweist, werden erhoben: 
bei einem Streitwerte bis zu 20 einschließlich 50 5; 
bei höherem Streitwerte 1 74. 
4. Für die Verhandlung und Entscheidung über Bestätigung, Abänderung oder 
Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung (§ 57 Absatz 3 und 4, 
§ 58 Absatz 1 und § 59 letzter Satz) werden die unter Ziffer 1 bestimmten Ge- 
bühren erhoben. 
5. Weitere Gebühren werden nicht erhoben, vorbehaltlich der Berechnung von 
Auslagen. 
XVI In § 79 Absatz 2 lautet die Bestimmung unter Ziffer 2 künftig: 
2. Die Post-, Telegraphen= und Fernsprechgebühren; 
XVII. In § 80 Absatz 2 ist statt der Worte: „zehn Pfeunig“ zu setzen: „zwanzig Pfennig“. 
Der letzte Absatz des § 80 wird gestrichen. 
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