148 XI.
3. die besondere polizeiliche Genehmigung nach 8 22 Satz 2 der Verorduung in den
Städten mit staatlicher Ortspolizei dem Bezirksamt, im übrigen dem Bürger-
meister zusteht.
Soeollen sich die in § 24 Absatz 2 Halbsatz 1 der Bundesrats-Verordnung vorgesehenen
Veranstaltungen über die Grenzen eines Amtsbezirks erstrecken, so ist die Entschließung des
Ministeriums des Innern einzuholen.
83.
Die in § 23 Absatz 1 Satz 1 der Bundesrats-Verordnung vorbehaltenen allgemeinen poli-
zeilichen Vorschriften sind im Wege der bezirks= oder ortspolizeilichen Vorschrift zu erlassen.
II. Gebühren.
8 4.
1. Für die Erteilung der Bescheinigung darüber, daß eine fabrikmäßig gefertigte Gattung
eines Kraftfahrzeugs den nach Maßgabe der Bundesrats-Verordnung zu stellenden Anforderungen
genügt (Typenprüfung; § 5 Absatz 3 Satz 1 der Bundesrats-Verordnung) wird eine Taxe
ohne Sportel erhoben von
a. 50 46 für Kraftwagen,
b. 25 4 für Krafträder.
2. Für die Erteilung der Bescheinigung über die Zulassung und die Eintragung des
Kraftfahrzeugs und die Zuteilung des Kennzeichens (§ 6 Absatz 1 und 2 der Bundesrats-
Verordnung) wird eine Taxe ohne Sportel erhoben, welche für Kraftwagen 5 4é und für
Krafträder 2 40 beträgt.
3. Für die Erteilung der Bescheinigung über die Erlaubnis zur Führung eines Kraft-
fahrzeugs auf öffentlichen Wegen und Plätzen (Führerschein; § 141 Absatz 1 und 3 der
Bundesrats-Verordnung) wird eine Taxe ohne Sportel erhoben, welche für Kraftwagen 5 4
und für Krafträder 2 4 beträgt.
4. Für die Erteilung der Bescheinigung über die Zulassung von Kraftfahrzeugen zur
Veranstaltung von Probefahrten und die Zuteilung von Probefahrtkennzeichen zu wiederkehrender
Verwendung (§ 31 Absatz 1 der Bundesratsverordnung) wird eine Taxe ohne Sportel erhoben,
welche für Kraftwagen 10 4 und für Krafträder 4 beträgt.
III. Straßenlsokomotiven und dergleichen.
85.
- .. 12. Mai 1882 .,
8 20 Absatz 1 der Straßenpolizeiordnung vom 6. März 1907 (Gesetzes= und Ver-
XV 129
ordnungsblatt Nr. „ Seite 157 ) erhält folgende Fassung: