Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

XII. 153 
in den Monaten Oktober bis einschließlich März: 
vormittags von 7 bis 12 Uhr, 
nachmittags von 1½ bis 6½ Uhr, 
in den Monaten April bis einschließlich September: 
vormittags von 6 bis 12 Uhr, 
nachmittags von 114 bis 7 Uhr. 
Ausnahmsweise kann jedoch von der Hafenverwaltung die geordnete Arbeitszeit verlängert 
und, vorbehaltlich der Vorschriften über die Beschäftigung der Arbeiter an Sonn= und Fest- 
tagen und über die weltliche Feier der Sonn= und Festtage, auch die Arbeit an Sonn= und 
Festtagen gestattet werden. 
Erwachsen dadurch besondere Kosten, so hat der Antragsteller für diese aufzukommen. 
87. 
Die lagernden Güter sind nach Anordnung des Lagerplatzaufsehers aufzusetzen. Geschieht 
dies nicht, so ist die Aufsichtsbehörde befugt, die Güter auf Kosten des Empfängers umsetzen zu lassen. 
Güter jeglicher Art dürfen nur in Haufen von höchstens 10 in Länge, 5 in Breite und 
1,5 in Höhe aufgeschichtet werden. Zwischen der Uferkante und den gelagerten Gütern muß 
ein Streifen von 1 Breite, zwischen den einzelnen Haufen müssen Zwischenräume von 0,6 u 
senkrecht zur Uferkante freigelassen werden. Die Aufstellung von Gerüsten, Elevatoren u. s. w. 
für das Aus= und Einladen ist nur ausnahmsweise und mit Genehmigung der Großherzoglichen 
Rheinbauinspektion gestattet. 
8 8. 
Werden die Beladungs= oder Entladungsarbeiten ausgesetzt, ohne daß es die Wasserver- 
hältnisse erfordern, so kann die Entfernung des Schiffes von der Anlandestelle verfügt und das 
im Verzeichnis nächstfolgende Schiff zur vollständigen Aus= und Einladung zugelassen werden. 
§9. 
Für die Benützung des Waldhoflagerplatzes zum Beladen und Entladen von Schiffen, 
Flößen u. s. w., sowie für das Lagern von Gütern sind die Gebühren zu entrichten, die vom Stadt- 
rat mit Genehmigung des Bürgerausschusses und der zuständigen Staatsbehörden festgesetzt sind. 
10. 
Die zur Beförderung der Güter nach oder von dem Waldhoflagerplatz benutzten Fuhrwerke 
dürfen leer oder beladen zur Nachtzeit und über Sonn= und Festtage auf dem Lagerplatz 
stehen bleiben, wenn sie ordnungsmäßig neben oder in unmittelbarer Nähe der Steine (Kies- 
figuren) aufgestellt werden, jedoch nur so lange der Altrhein die Lagerplatzhöhe noch nicht erreicht 
hat und aus dem oberen Gebiet kein Steigen gemeldet wird. 
11. 
Gegenstände, die auf den Uferböschungen oder in den Abfuhr= und Steigewegen umher- 
liegen und nicht zu den Lagergütern gehören, müssen von den Böschungen spätestens binnen
	        
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