Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

XVI. 163 
der RGO. für Zeugen und Sachverständige die Gebühren für die bei dem Gericht vor- 
kommenden Geschäfte durch schriftliches Ubereinkommen zu bestimmen. 
S 8. 
Die nach Maßgabe dieser Verordnung oder schon bisher im Auftrag oder mit besonderer 
Ermächtigung des Justizministeriums allgemein beeidigten Sachverständigen sind in ein bei 
jedem ordentlichen Gericht zu führendes Verzeichnis zu bringen, das nach anliegendem Muster 
durch die Gerichtsschreiberei zu führen ist. 
Änderungen, welche die Person des Sachverständigen betreffen, insbesondere Wohnsitzver 
legungen, sind nachzutragen. 
Die Einsicht des Verzeichnisses ist jedermann kostenlos gestattet. 
89. 
Der Name des Sachverständigen ist, außer im Todesfalle, in dem Verzeichnisse zu 
streichen: 
1. Auf Antrag des Sachverständigen; 
2. wenn sich der Sachverständige als unzuverlässig erweist oder sich erhebliche Bedenken 
gegen seine Sachkunde ergeben; 
3. wenn der Sachverständige Beamter ist und die ihm vorgesetzte Zentralbehörde ihre 
allgemeine Ermächtigung (§ 3) widerruft. 
Die Streichung kann auch verfügt werden, wenn der Sachverständige seinen Wohnsitz 
außerhalb des badischen Staatsgebiets verlegt oder wenn er sich eine ihm nicht gestattete Be- 
zeichnung (§ 5 Absatz 1) beilegt. 
Die Streichung zu verfügen ist der Gerichtsvorstand zuständig. In den Fällen des 
Absatzes 1 Ziffer 2 und des Absatzes 2 soll der Sachverständige vor der Streichung gehört 
werden und steht ihm gegen die Verfügung der Streichung die Justizverwaltungsbeschwerde zu. 
Von dem aus dem Verzeichnis gestrichenen Sachverständigen ist der Ausweis (§ 5 letzter 
Absatz) zurückzufordern. Wird der Ausweis nicht zurückgegeben, so kann die Streichung durch 
Anheftung an der Gerichtstafel und, außer im Todesfalle, durch die Einrückung im amtlichen 
Verkündigungsblatt bekannt gemacht werden. In andern Fällen wird die Streichung nicht 
veröffentlicht. 
8 10. 
Auf die allgemeine Beeidigung eines Dolmetschers (§ 191 Absatz 2 des GVG.) finden 
die vorstehenden Bestimmungen entsprechende Anwendung. 
Die Eidesnorm geht dahin, daß der Dolmetscher bei den von ihm verlangten übersetzungen 
aus der . . . . Sprache und in diese Sprache treu und gewissenhaft übertragen werde. 
Für die Beeidigung eines Dolmetschers zur Verhandlung mit tauben oder stummen 
Personen (§ 188 GVG.) ist die Eidesnorm entsprechend zu ändern. 
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