Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

XVII. 171 
II. Ist gegen die Vollständigkeit des Gesuchs und seiner Beilagen nichts zu erinnern, so 
ist dasselbe sofort dem zuständigen Sachverständigen zur gutächtlichen Außerung darüber mit- 
zuteilen, ob und unter welchen Bedingungen die Anlegung des Dampfkessels nach den hierfür 
maßgebenden Bestimmungen als zulässig zu erachten sei. Gelangt das Gutachten des Sach- 
verständigen zur Befürwortung des Gesuchs, so ist demselben ein Entwurf des Genehmigungs- 
bescheids samt den für erforderlich erachteten Bedingungen anzuschließen. 
III. Wenn sich in gesundheitlicher Beziehung Bedenken gegen die Anlegung des Kessels 
ergeben, ist ein Gutachten des Bezirksarztes zu erheben. 
IV. Sollen Dampfkessel für mehr als 6 Atmosphären Überdruck oder Dampfkessel, bei 
welchen das Produkt aus der Heizfläche in Quadratmeter und der Dampfspannung in At- 
mosphären Überdruck für einen oder mehrere gleichzeitig im Betrieb befindliche Kessel zu- 
sammen mehr als 30 beträgt, in einer Entfernung von Z m oder weniger (gemessen von der 
Außenseite der Umfassungswand des Kesselhauses) von der Grenze benachbarter Grundstücke 
angelegt werden, so ist den betreffenden Nachbarn durch das Bezirksamt von der beabsichtigten 
Anlegung Nachricht zu geben. Außerdem sind, wenn bei der Anlegung des Kessels die Aus- 
führung von Bauten, welche einer baupolizeilichen Genehmigung bedürfen, beabsichtigt ist, 
gleichzeitig die für die Behandlung von Baugesuchen maßgebenden Bestimmungen zu beachten. 
§ 5. 
Entschließung über die Genehmigung. 
I. Nach Erstattung der Gutachten und Abschluß der sonstigen Verhandlungen beschließt 
das Bezirksamt, ob und unter welchen Bedingungen die Genehmigung zu erteilen sei. Die- 
selbe hat gleichzeitig mit der Genehmigung des einschlägigen Baugesuchs zu erfolgen. 
II. Wenn von Beteiligten gegen die Anlegung des Dampfkessels Einwendungen vor- 
gebracht sind, so ist das Genehmigungsgesuch dem Bezirksrat zur Entscheidung vorzulegen, 
ebenso dann, wenn der Gesuchsteller innerhalb 14 Tagen nach Empfang des die Genehmigung 
versagenden oder nur unter Bedingungen erteilenden Bescheids des Bezirksamts auf mündliche 
Verhandlung vor dem Bezirksrat anträgt. 
III. Der Entscheidung des Bezirksamts oder Bezirksrats sind Gründe nur dann beizu- 
geben, wenn die Genehmigung versagt, von Dritten erhobene Einwendungen zurückgewiesen 
oder Bedingungen entgegen den Anträgen des Gesuchstellers aufgenommen worden sind. 
IV. Über die erfolgte Genehmigung und die darin festgesetzten Bedingungen ist dem 
Gesuchsteller eine mit dem Siegel des Bezirksamts versehene Urkunde nach Anlage 1 dieser 
Verordnung auszustellen, welcher die dem Verfahren zu Grunde gelegten Beschreibungen, 
Zeichnungen und Pläne unter Einzeichnung der etwa beschlossenen Anderungen und Ergänzungen, 
die Bescheinigungen der Bau-, Wasserdruck= und Abnahmeprüfung, mit der amtlichen Hin- 
weisung auf den Genehmigungsbescheid versehen und fest verbunden, beizuheften sind. 
V. Eine Abschrift des Genehmigungsbescheids ist dem zuständigen Sachverständigen zu 
übermitteln.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.