172 XVII.
Bewegliche Dampfkessel.
86.
Einreichung, Prüfung und Erledigung des Genehmigungsantrags.
I. Die Genehmigung zur Inbetriebnahme von beweglichen Dampfkesseln kann sowohl von
dem Unternehmer beim Bezirksamt, in dessen Bezirk der Kessel zunächst in Betrieb genommen
werden soll, als vom Kesselfertiger beim Bezirksamt, in dessen Bezirk die Herstellung erfolgt,
beantragt werden.
II. In dem Antrag ist der vollständige Name, der Stand und Wohnsitz des Unter-
nehmers und Kesselfertigers, im zweiten Falle nur des letzteren, anzugeben.
III. Hinsichtlich der bereits früher in Betrieb gewesenen beweglichen Kessel, welche wegen
einer wesentlichen Veränderung oder wegen Erlöschens der früheren Genehmigung einer neuen
Genehmigung bedürfen, ist § 3 Absatz IV dieser Verordnung, ferner hinsichtlich der vor dem
9. Jannar 1910 genehmigten Dampfkessel § 21 Ziffer 2 der allgemeinen polizeilichen Be-
stimmungen über die Anlegung von Landdampfkesseln, hinsichtlich der dem Antrage bei-
zufügenden Nachweisungen § 3 Absatz V Ziffer 1 und 2 und Absatz VI, hinsichtlich der Ver-
handlung über die Genehmigung § 4 Absatz lI und II und § 5 dieser Verordnung ent-
sprechend maßgebend.
IV. Die Genehmigung kann für mehrere bewegliche Kessel von übereinstimmender Bau-
art, Ausrüstung und Größe, welche in einer Fabrik im Laufe eines Kalenderjahres her-
gestellt werden, gemeinsam im Voraus beantragt und durch eine Urkunde erteilt werden.
Für jeden auf Grund dieser Genehmigungsurkunde hergestellten beweglichen Kessel ist eine
mit der Fabriknummer zu versehende, durch das Bezirksamt oder den hierfür als zuständig
erklärten Sachverständigen beglaubigte Abschrift der Genehmigungsurkunde und ihrer Zubehörden
anzufertigen. Dieselbe gilt als Genehmigungsurkunde für den Kessel, dessen Fabriknummer
sie trägt.
87.
Unterlassung des Genehmigungsverfahrens im Falle einer schon in anderen deutschen Bundesstaaten
erwirkten Genehmigung.
Bewegliche Dampfkessel, deren Inbetriebnahme auf Grund des § 24 der Gewerbeordnung
und der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen in einem der deutschen Bundesstaaten ge-
nehmigt worden ist, können im Großherzogtum ohne nochmalige vorgängige Untersuchung in Be-
trieb gesetzt werden, sofern seit ihrer letzten Untersuchung (§ 17 ff. dieser Verordnung) nicht
mehr als ein Jahr verflossen ist, vorbehaltlich übrigens der über die Aufstellung beweglicher
Kessel geltenden polizeilichen Vorschriften (vergleiche § 14 dieser Verordnung).
6.
Die Lokomotivkessel insbesondere.
I. Für Kessel von Fabrik-, Bau= und ähnlichen Lokomotiven, welche nicht auf den der
Eisenbahn-Bau= und Betriebs-Ordnung vom 4. November 1904 unterliegenden Eisenbahnen