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VII. Wenn aus der ersten oder der im Falle erfolgter Beanstandung vorgenommenen weiteren
Untersuchung sich ergibt, daß die Anlage den maßgebenden Bestimmungen entspricht, so ist
dem Unternehmer vom Sachpverständigen schriftlich durch Zwischenbescheinigung (8 12 Ziffer 6
der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen) die gemäß § 24 Absatz 3 der Gewerbeordnung er-
forderliche Betriebserlaubnis zu erteilen und ein Zeugnis über die mit befriedigendem Erfolg
stattgehabte Abnahmenntersuchung nach Anlage LV dieser Verordnung auszustellen.
VIII. Die Bescheinigungen über die Bauprüfung, die Wasserdruckprobe und die Abnahme-
untersuchung sind durch das Bezirksamt oder den Sachverständigen der Genehmigungsurkunde
fest verbunden beizuheften.
IX. Der Kessel darf erst in Betrieb genommen werden, nachdem der Sachverständige dem
Dampfikesselbesitzer die Zwischenbescheinigung ausgehändigt und die etwa erforderliche baupolizeiliche
Abnahme der Bauten stattgefunden und zu keinem Bedenken Anlaß gegeben hat.
8 11.
Bei Schiffsdampfkesseln.
I. Die nach Maßgabe des § 24 Absatz 3 der Gewerbeordnung vor der Inbetriebnahme
einer genehmigten Schiffsdampfkesselanlage vorzunehmende technische Untersuchung soll in der
Regel am Erbauungsorte des Schiffes durch den daselbst zuständigen Sachverständigen erfolgen.
Bei Schiffsdampfkesseln, die im Auslande eingebaut wurden, kann die Abnahme in dem
Heimatshafen des Schiffes oder in dem ersten deutschen Anlaufshafen vorgenommen werden.
II. Wenn hiernach die technische Untersuchung an einem Orte des Großherzogtums
erfolgt, welcher nicht der beimathafen des Schiffes ist, so ist bei der Untersuchung gleich-
zeitig festzustellen, ob denjenigen Genehmi ingungen entsprochen worden ist, welche nach
Maßgabe der im Staate des Heimatshafens über die Aulegung von Dampfsschiffskesseln
geltenden besonderen polizeilichen Bestimmungen vorgeschrieben wurden.
III. Im übrigen ist bei der Untersuchung der genehmigten Dampfschiffskessel vor der
Inbetriebnahme gemäß § 10 dieser Verordnung zu verfahren.
*
B. Die Beschaffenheit, Ausrüstung und Aufstellung der Dampfkessel.
12.
Die Beschaffenheit und Ausrüstung der Dampfkessel.
Hinsichtlich der Beschaffenheit und der Ausrüstung der Dampfkessel sind neben den §§ 2
bis 11 der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen über die Anlegung von Landdampfkesseln
und Schiffsdampfkesseln noch folgende Vorschriften maßgebend:
1. Die Feuerzüge und das Kesselinnere müssen, sofern es die Bauart des Kessels zuläßt,
eine zum Befahren und zur gründlichen Reinigung genügende Beite erhalten.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1910.