XVII. 179
(. Der Betrieb der Dampfkessel.
8 16.
Verpflichtungen der Kesselbesitzer hinsichtlich des Kesselbetriebs.
Dem Besitzer eines Dampfkessels und dem zur Leitung des betreffenden Betriebsteils
bestelten Vertreter liegen hinsichtlich des Betriebs der Dampfkessel folgende Verpflichtungen ob:
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Es ist dafür zu sorgen, daß alle im Interesse der Sicherheit für den Kessel vor-
geschriebenen Ausrüstungsgegenstände fortdauernd in ungestörter Wirksamkeit sind,
namentlich die Sicherheitsventile nicht überlastet werden. Kessel, welche sich nicht in
gefahrlosem Zustande befinden, sind sofort außer Betrieb zu setzen. Hiervon, sowie
wenn ein Dampfkessel aus anderem Anlaß für längere Zeit außer Betrieb gesetzt oder
der Betrieb ganz eingestellt werden soll, ist dem zuständigen Sachverständigen Mit-
teilung zu machen. Etwa vorkommende Mängel an den Kesseln und Ausrüstungs-
gegenständen sind durch gehörig befähigte Personen sofort zu beseitigen.
Der Kessel ist in angemessenen, von der Beschaffenheit des Speisewassers abhängigen
Fristen zu reinigen und zu besichtigen.
Die Bedienung des Kessels darf nur dazu befähigten, zuverlässigen und in diesem Ge-
schäfte wohl bewanderten männlichen Personen, welche mindestens das 18. Lebensjahr
zurückgelegt haben, anvertraut werden; dieselben haben sich genaue Kenntnis von der amtlich
erlassenen Dienstweisung für die Dampfkesselheizer (Verordnung vom 14. August 1907,
Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 376) zu verschaffen. Die Dienstweisung ist an
einer hellen, für den Heizer leicht zugänglichen Stelle beim Kessel aufzuhängen.
Der Kesselaufstellungsraum ist stets hell und reinlich zu halten und bei Dunkelheit
gut zu beleuchten, damit die Bedienung des Kessels und der Ausrüstungsgegenstände
jederzeit ordnungsgemäß geschehen kann. Auf oder über dem Dampfkessel und dem
ihn umgebenden Mauerwerk dürfen keinerlei Gegenstände gelagert werden. Das Trocknen
von Wäsche und Holz und das Wärmen von Essen auf dem Kessel ist untersagt.
Der Aufenthalt im Kesselaufstellungsraum ist jedem daselbst nicht Beschäftigten aufs
Strengste zu untersagen; an der Türe ist eine entsprechende Verbotstafel anzubringen.
Bei Bedienung der Kesselfenerung und Wahl des Heizmaterials ist darauf zu achten,
daß Beschädigungen oder erhebliche Belästigungen der benachbarten Besitzer durch
Rauch, Ruß u. s. f. tunlichst vermieden werden.
Wenn bewegliche Kessel in der Nähe von Gebäuden mit weicher Dachung, von Wald-
beständen oder andern leicht entzündlichen Gegenständen betrieben werden, so muß bei
starkem Winde der Betrieb eingestellt werden, sobald eine Gefahr für die benachbarten
Gebäude u. s. w. durch Funkenflug erkennbar ist.
mDer Betrieb beweglicher Kessel darf in der Dunkelheit nur bei angemessener Beleuchtung
und zwar an feuergefährlichen Betriebsstätten nur mit geschlessenen, gegen Zerbrechen
des Glases zu schützenden Beleuchtungskörpern ersolgen.