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9. Nach Beendigung des Betriebs beweglicher Kessel darf der Heizer den Kessel nicht
verlassen, bevor nicht das Brennmaterial und die Asche erkaltet oder in geeigneter
Weise unter Vermeidung der Feuersgefahr gelöscht sind. Ebenso ist zu verfahren,
wenn solche Kessel nach Beendigung des Gebrauchs in das Innere von Gebäuden
gebracht werden.
Die Urkunde über die Genehmigung des Kessels nebst dem Prüfungszeugnis über die
Bauprüfung und die Wasserdruckprobe und der Bescheinigung über die Abnahme-
untersuchung (§ 10 dieser Verordnung) sowie das Revisionsbuch (8 23 ebenda) sind
in einer den Verderb verhütenden Weise an der Betriebsstätte des Kessels aufzu-
bewahren.
11. Allen aus Anlaß von Begutachtungen und amtlichen Untersuchungen von dem Sach-
verständigen oder von der Polizeibehörde hinsichtlich der Herstellung, Anderung, In-
standhaltung oder des Betriebs des Kessels gemachten Auflagen ist innerhalb der fest-
gesetzten Fristen Folge zu leisten.
Auch ist der zuständige Sachverständige von allen Vorkommnissen, welche für die
Sicherheit des Kessels von Bedeutung sind, namentlich auch von stattgehabten kleinen
Ausbesserungen in Kenntnis zu setzen.
12. Wenn eine Explosion des Kessels vorkommt, so ist sofort sowohl die Orts= und Be-
zirkspolizeibehörde als der zuständige Sachverständige und die Fabrikinspektion hievon
in Kenntnis zu setzen; bis zur Beendigung des Augenscheins durch den Sachver-
ständigen und auf dessen Verlangen auch noch fernerhin darf am Zustande des explo-
dierten Kessels, an seiner Ausrüstung und an seiner Lage sowie an den durch die
Explosion berührten Bauten und Einrichtungen keinerlei Veränderung vorgenommen
werden, soweit dies nicht zur Rettung oder Bewahrung von Menschenleben oder zur
Aufrechterhaltung und Sicherheit des öffentlichen Verkehrs erforderlich ist.
10.
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Die regelmäßigen amtlichen Kesseluntersuchungen.
§ 17.
Im Allgemeinen.
I. Jeder zum Zwecke des Betriebs aufgestellte Dampfkessel ist von Zeit zu Zeit durch den
zuständigen Sachverständigen einer Untersuchung zu unterwerfen, bei welcher festzustellen ist,
ob der Kessel den Vorschriften der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen, dieser Verordnung
und den Bedingungen des Genehmigungsbescheids entspricht, und welche Mängel in dieser Hin-
sicht sowie überhaupt vom Standpunkt der Sicherheits= und der sonstigen polizeilich zu
wahrenden Interessen bei dem Kessel und dessen Betrieb hervorgetreten sind.
II. Die Untersuchungen sind entweder äußere oder innere oder Wasserdruckproben.
III. Ist ein Kessel vorübergehend, aber auf längere Dauer als ein Jahr, vollständig
außer Betrieb gesetzt, so ist eine Untersuchung nicht vorzunehmen; der Kessel darf aber nicht