Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

182 XVII. 
Die innere Untersuchung und die Wasserdruckprobe. 
8 19. 
Zeitpunkt der inneren Untersuchung. 
I. Eine innere Untersuchung der zum Zweck des Betriebs aufgestellten Dampfkessel hat 
stattzufinden: 
1. mindestens in jedem dritten Kalenderjahr; 
2. bei Dampfkesseln, für welche dies im Genehmigungsbescheid oder durch besondere Ent- 
schließung der Polizeibehörde angeordnet wird, in kürzeren Fristen sowie auch ohne 
solche Anordnung bei Schiffsdampfkesseln in jedem zweiten Kalenderjahr; 
.falls eine Ausbesserung des Kessels im Sinne des § 13 der allgemeinen polizeilichen 
Bestimmungen über die Anlegung von Landdampfkesseln und von Schiffsdampfkesseln statt- 
gefunden hat, vor der Wiederinbetriebnahme des ausgebesserten Kessels; 
4. falls schon vor der Wiederkehr des nach Ziffer 1 und 2 für die innere Untersuchung 
bestimmten Zeitpunktes sich wegen Mängeln, die an dem Kessel hervorgetreten sind, 
für die Polizeibehörde oder den Sachverständigen Veranlassung zur Anordnung einer 
inneren Untersuchung ergibt. 
II. Von der bevorstehenden inneren Untersuchung ist der Kesselbesitzer durch den zu- 
ständigen Sachverständigen rechtzeitig, in der Regel mindestens vier Wochen vorher, in Kenntnis 
zu setzen; zum Zwecke der inneren Untersuchung ist der Betrieb des Kessels zu unterbrechen 
und der Kessel innen und außen gründlich zu reinigen. Damit hierdurch der Kesselbesitzer 
möglichst wenig belästigt werde, soll sich der Sachverständige mit dem Kesselbesitzer tunlichst 
über die Wahl des für die innere Untersuchung geeigneten Zeitpunktes verständigen. 
III. Bewegliche und Schiffsdampfkessel, die sich vorübergehend im Großherzogtum befinden, 
sollen vorbehaltlich der Bestimmungen unter § 9 Absatz IV und § 11 Absatz l dieser Ver- 
ordnung nicht früher zu regelmäßigen Untersuchungen herangezogen werden, als solche in dem 
Heimatsstaate fällig werden. 
IV. Den Kesselbesitzern wird empfohlen, dem zuständigen Sachverständigen in dem Ka- 
lenderjahre, in welchem die innere Untersuchung fällig ist, möglichst bald diejenigen Tage zu 
bezeichnen, an welchen der Kessel außer Betrieb sein wird. 
Zeitpunkt der Wasserdruckprobe. 
Spätestens nach 6 Jahren ist jeder Dampfkessel einer Wasserdruckprobe zu unterwerfen. 
8 20. 
Verfahren bei der inneren Untersuchung und Wasserdruckprobe. 
I. Bei der inneren Untersuchung ist der Zustand der ganzen Kesselanlage, insbesondere 
auch die Beschaffenheit der Kesselwände und das Innere des Kessels zu prüfen.
	        
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