Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

XVII 183 
II. Dampfkessel, deren Inneres ausziehbar ist, sind zur inneren Untersuchung auszu- 
ziehen, bei Dampfkesseln mit abnehmbarem Kesselmantel ist der Mantel abzuheben. 
III. Eine gäuzliche oder teilweise Beseitigung der Ummauerung oder Ummantelung sowie 
ein Herausziehen der Heizrohre hat nur dann zu erfolgen, wenn Anzeichen einer stärkeren 
Durchrostung vorliegen oder wenn dies im Interesse einer gründlichen Prüfung unbedingt 
erforderlich erscheint. 
IV. Die Dampf-, Speise- und Ablaßleitungen des innerlich zu untersuchenden Kessels 
müssen von den benachbarten im Betriebe befindlichen Kesseln durch Blindslanschen aus starkem 
Eisenblech dampfdicht abgeschlossen sein. 
V. Bei Kesseln, deren innere Untersuchung nicht oder nur mit Schwierigkeiten durch- 
führbar ist, ist an Stelle der inneren Untersuchung eine Wasserdruckprobe vorzunehmen. Auch 
ist die innere Untersuchung in allen Fällen, wo es im Interesse einer gründlichen Prüfung 
nach pflichtgemäßem Ermessen des Sachverständigen als angezeigt erscheint, durch eine Wasser- 
druckprobe zu ergänzen. 
VI. Die Wasserdruckprobe erfolgt bei Kesseln, welche für eine Dampfspannung von nicht 
mehr als 10 Atmosphären Überdruck bestimmt sind, mit dem anderthalbfachen Betrag des 
genehmigten Überdrucks, mindestens aber mit einer Atmosphäre Mehrdruck, bei allen übrigen 
Kesseln mit einem Drucke, welcher den genehmigten Überdruck um 5 Atmosphären übersteigt. 
Bei der Probe ist, soweit dies vom Sachverständigen verlangt wird, die Ummantelung des 
Kessels zu beseitigen. Doch sind die Sachverständigen bei beweglichen und bei Schiffsdampf- 
kesseln ermächtigt, von der Entfernung der Bekleidung an Kesseln bei regelmäßigen Unter- 
suchungen abzusehen, falls nicht besondere Gründe für die Prüfung der durch die Bekleidung 
verdeckten Kesselteile vorliegen. Im übrigen ist § 12 Absatz 3 der allgemeinen polizeilichen 
Bestimmungen über die Anlegung von Landdampfkesseln und von Schiffsdampfkesseln auch auf 
diese Wasserdruckprobe anzuwenden. 
§ 21. 
Ersatz der Untersuchungen durch die in anderen dentschen Bundesstaaten vorgenommenen Untersuchungen. 
Wird durch Vorlage der betreffenden Zeugnisse und Bescheinigungen oder durch den Ein- 
trag im Revisionsbuch nachgewiesen, daß ein beweglicher Kessel oder Schiffsdampfkessel in 
demjenigen Jahre, in welchem nach obigen Vorschriften eine äußere oder innere Untersuchung 
oder eine Wasserdruckprobe stattzufinden hat, bereits in einem anderen deutschen Bundesstaate 
einer solchen Untersuchung durch den zuständigen Sachverständigen mit befriedigendem Ergebnis 
unterworfen worden ist, so ist die für den betreffenden Kessel im Großherzogtum fällige Unter- 
suchung oder Druckprobe zu unterlassen, es sei denn, daß zu deren Vornahme besondere 
Gründe vorliegen, z. B weil der Kessel durch den Transport oder durch andere Veranlassungen 
Beschädigungen erlitten hat oder sonst Gründe zur Annahme des Vorhandenseins gefahr- 
drohender Mängel gegeben sind. 
Gesetzes- und Verordnungsblatt 1910. 30
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.