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II. Dampfkessel, deren Inneres ausziehbar ist, sind zur inneren Untersuchung auszu-
ziehen, bei Dampfkesseln mit abnehmbarem Kesselmantel ist der Mantel abzuheben.
III. Eine gäuzliche oder teilweise Beseitigung der Ummauerung oder Ummantelung sowie
ein Herausziehen der Heizrohre hat nur dann zu erfolgen, wenn Anzeichen einer stärkeren
Durchrostung vorliegen oder wenn dies im Interesse einer gründlichen Prüfung unbedingt
erforderlich erscheint.
IV. Die Dampf-, Speise- und Ablaßleitungen des innerlich zu untersuchenden Kessels
müssen von den benachbarten im Betriebe befindlichen Kesseln durch Blindslanschen aus starkem
Eisenblech dampfdicht abgeschlossen sein.
V. Bei Kesseln, deren innere Untersuchung nicht oder nur mit Schwierigkeiten durch-
führbar ist, ist an Stelle der inneren Untersuchung eine Wasserdruckprobe vorzunehmen. Auch
ist die innere Untersuchung in allen Fällen, wo es im Interesse einer gründlichen Prüfung
nach pflichtgemäßem Ermessen des Sachverständigen als angezeigt erscheint, durch eine Wasser-
druckprobe zu ergänzen.
VI. Die Wasserdruckprobe erfolgt bei Kesseln, welche für eine Dampfspannung von nicht
mehr als 10 Atmosphären Überdruck bestimmt sind, mit dem anderthalbfachen Betrag des
genehmigten Überdrucks, mindestens aber mit einer Atmosphäre Mehrdruck, bei allen übrigen
Kesseln mit einem Drucke, welcher den genehmigten Überdruck um 5 Atmosphären übersteigt.
Bei der Probe ist, soweit dies vom Sachverständigen verlangt wird, die Ummantelung des
Kessels zu beseitigen. Doch sind die Sachverständigen bei beweglichen und bei Schiffsdampf-
kesseln ermächtigt, von der Entfernung der Bekleidung an Kesseln bei regelmäßigen Unter-
suchungen abzusehen, falls nicht besondere Gründe für die Prüfung der durch die Bekleidung
verdeckten Kesselteile vorliegen. Im übrigen ist § 12 Absatz 3 der allgemeinen polizeilichen
Bestimmungen über die Anlegung von Landdampfkesseln und von Schiffsdampfkesseln auch auf
diese Wasserdruckprobe anzuwenden.
§ 21.
Ersatz der Untersuchungen durch die in anderen dentschen Bundesstaaten vorgenommenen Untersuchungen.
Wird durch Vorlage der betreffenden Zeugnisse und Bescheinigungen oder durch den Ein-
trag im Revisionsbuch nachgewiesen, daß ein beweglicher Kessel oder Schiffsdampfkessel in
demjenigen Jahre, in welchem nach obigen Vorschriften eine äußere oder innere Untersuchung
oder eine Wasserdruckprobe stattzufinden hat, bereits in einem anderen deutschen Bundesstaate
einer solchen Untersuchung durch den zuständigen Sachverständigen mit befriedigendem Ergebnis
unterworfen worden ist, so ist die für den betreffenden Kessel im Großherzogtum fällige Unter-
suchung oder Druckprobe zu unterlassen, es sei denn, daß zu deren Vornahme besondere
Gründe vorliegen, z. B weil der Kessel durch den Transport oder durch andere Veranlassungen
Beschädigungen erlitten hat oder sonst Gründe zur Annahme des Vorhandenseins gefahr-
drohender Mängel gegeben sind.
Gesetzes- und Verordnungsblatt 1910. 30