Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

XVII. 187 
III. Die vor der Entschließung über die Geuehmigung eines Kessels zu erhebende gut— 
ächtliche Außerung (§ 4 Absatz lI dieser Verordnung) ist durch die maschinentechnisch ge- 
bildeten Beamten des Ministeriums des Innern (Absatz 1 Ziffer 1) zu erstatten. Jedoch 
können zur Abgabe dieser Außerung vom Ministerium des Innern auch die unter Absatz I 
Ziffer 2 und 3 bezeichneten Beamten und Ingenieure ermächtigt werden. Diese Außerung 
darf aber nicht von solchen Beamten und Sachverständigen erstattet werden, welche bei der 
Fertigung der Pläne und Zeichnungen für den betreffenden Kessel mitgewirkt haben. 
IV. Die badische Gesellschaft zur Uüberwachung von Dampfkesseln kann vom Ministerium 
des Innern damit betraut werden, die technischen Begutachtungen und Untersuchungen auch 
hinsichtlich derjeuigen Dampfkessel vorzunehmen, deren Besitzer der Überwachungsgesellschaft 
nicht angehören. 
V. Die Namen der zur Vornahme der eingangs genannten Prüfungen, regelmäßigen 
Untersuchungen und zur Ausstellung von Baustoffprüfungszeugnissen staatlich ermächtigten 
Sachverständigen, deren Dienstsitz und Zuständigkeitsbezirk werden im Staatsanzeiger bekannt 
gemacht. 
§ 27. 
Die Ausrüstung der Sachverständigen. 
I. Die Sachverständigen haben sich zur Vornahme der ihnen obliegenden Untersuchungen 
eines amtlich geprüften und gestempelten Manometers zu bedienen. 
II. Zur Beglaubigung der Prüfungszeugnisse und sonstigen Bescheinigungen sowie der 
Abschriften der Genehmigungsurkunde beweglicher Kessel haben sich die Sachverständigen des 
Überwachungsvereins eines Siegels nach Anlage VI dieser Verordnung zu bedienen. Die be- 
amteten Sachverständigen bedienen sich hierzu des Siegels ihrer Amtsstelle. 
8 28. 
Die badische Gesellschaft zur überwachung von Dampfkesseln. 
I. Die badische Gesellschaft zur überwachung von Dampfkesseln hat ein genaues Ver- 
zeichnis über die ihr angehörenden Kesselbesitzer, die ihrer Beaufsichtigung im Großherzogtum 
unterliegenden Dampfkessel und die an letzteren vorgenommenen Untersuchungen zu führen. 
II. Alljährlich spätestens bis 1. Februar hat die Gesellschaft dem Ministerium des Junern 
für das abgelaufene Jahr eine statistische übersicht über die Zahl, die Art und den Herkunfts- 
ort der in der Vereinsüberwachung befindlichen Kessel und die vorgenommenen Untersuchungen 
(Abnahmen, innere und äußere Revisionen, Wasserdruckproben) vorzulegen. 
III. Der Geschäftsbericht der Gesellschaft ist alljährlich zu veröffentlichen und zur Kennt- 
nis des Ministeriums des Innern und der Mitglieder zu bringen. 
IV. Das Ministerium des Innern kann einen Staatsbeamten damit betrauen, an den 
Sitzungen des Aufsichtsrates der Gesellschaft mit beratender Stimme teilzunehmen und die 
Verzeichnisse und Bücher des Vereins einzusehen.
	        
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