Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

XVII. 191 
Anlage I. 
Urkunde über die Genehmigung 
zur 
Anlegung Dampfkessel. 
Auf Grund des § 24 der Gewerbeordnung und der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen 
über die Anlegung von Dampfkesseln vom 17. Dezember 1908 
wird de 
die Genehmigung zur Anlegung Dampfkessel. 
nach Maßgabe der mit dieser Urkunde verbundenen Zeichnung und Beschreibung 
unter den nachstehenden besonderen Bedingungen erteilt. 
1. 
D Kessel mit einem Fabrikschilde zu versehen, welches 
nachstehende Angaben enthält: 
festgesetzte höchste Dampfspannung: 
Name und Wohnort. des Fabrikanten 
Atmosphären Überdruck, 
laufende Fabriknummer: 
Jahr der Anfertigung. — 
Mindestabstand des fettgesetten niedrigsten Wasserstandes von der höchsten Stelle der 
Feuerzüge in Millimetere: 
Die Inbetriebnahme de Kessel darf erst nach der Abnahme (5 24 Absatz 3 der 
Gewerbeordnung) und Verbindung der darüber ausgestellten Bescheinigung mit dieser 
Urkunde oder Empfang der Zwischenbescheinigung (§ 12 Absatz 6 der allgemeinen 
polizeilichen Bestimmungen über die Anlegung von Dampfkesselu) erfolgen. 
3. Die Wartung des Kessels darf nur zuverlässigen, gut ausgebildeten oder gut unter- 
wiesenen männlichen Personen über 18 Jahre übertragen werden, die mit der be- 
stimmungsmäßigen Benntzung der allgemein vorgeschriebenen Sicherheitsvorrichtungen 
am Kessel vertraut und verpflichtet sind, bei der Bedienung des Feuers, Rauch, Ruß 
oder Flugasche möglichst einzuschränken. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1910. 31
	        
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