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89.
Die Auslosung oder Kündigung hinterlegter Wertpapiere zu überwachen und für die Ein-
ziehung der Beträge fälliger Zins= oder Dividendenscheine sowie für die Beschaffung neuer Zins-
oder Dividendenscheine von Amts wegen zu sorgen, sind die Hinterlegungsstellen nicht verpflichtet.
III. Rechtsmittel und Rechtsbehelfc.
10.
Gegen die Entscheidungen der Hinterlegungsstellen steht den Beteiligten die Verwaltungs-
beschwerde an die Aufsichtsbehörde zu.
Die Beschwerde wird bei der Hinterlegungsstelle schriftlich oder durch Erklärung zu
Protokoll der Hinterlegungsstelle oder des Gerichtsschreibers eingelegt; sie ist an keine Frist
gebunden. Hält die Hinterlegungsstelle die Beschwerde für begründet, so hat sie ihr alsbald
selbst abzuhelfen; andernfalls hat sie die Beschwerde unverzüglich der Aufsichtsbehörde
vorzulegen.
Gegen die Entscheidung der Aufsichtsbehörde ist, falls nicht die weitere Rechtsverfolgung
im Wege einer Klage gegen den Fiskus statthaft ist (§ 11), die weitere Beschwerde an das
durch landesherrliche Verordnung zu bestimmende Ministerium zulässig.
Wird eine Anderung der Entscheidung der Annahmestelle (§ 2) beantragt, so ist zunächst
die Entscheidung der Hinterlegungsstelle nachzusuchen; erst gegen diese Entscheidung findet die
Beschwerde statt.
8 11.
Der Anspruch gegen den Staat auf Herausgabe hinterlegter Werte und auf Schaden-
ersatz (§§ 5, 6, 7 und 8) kann vor den bürgerlichen Gerichten im ordentlichen Rechtsweg
verfolgt werden, soweit die Aufsichtsbehörde auf die Verwaltungsbeschwerde den Anspruch
zurückgewiesen hat.
IV. Allgemeine Vorschriften über das Hinterlegungsverfahren.
8 12.
In dem Hinterlegungsverfahren können sich die Beteiligten vor allen damit befaßten
Behörden durch jede prozeßfähige Person vertreten lassen.
Ist einem Rechtsanwalt für eine bestimmte Rechtsangelegenheit schriftlich Vollmacht erteilt,
so gilt er, falls die Vollmacht nichts anderes bestimmt, zugleich als ermächtigt, den Vollmacht-
geber in einem durch diese Rechtsangelegenheit veranlaßten Hinterlegungsverfahren zu vertreten:
zur Erhebung der hinterlegten Sache bedarf jedoch auch der Rechtsanwalt der ausdrücklichen
Vollmacht.
Im Annahmeverfahren sind deutsche Rechtsanwälte der Hinterlegungsstelle gegenüber
nicht verpflichtet, ihre Vertretungsmacht nachzuweisen. Im übrigen hat jeder Vertreter auf
32.