Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

XVIII. 203 
3. der Grund und die Veranlassung der Hinterlegung und, wenn in einer behördlich 
anhängigen Rechtssache hinterlegt werden soll, die Behörde und die Rechtssache; 
4. wenn die Sache an eine bereits bekannte Person herausgegeben werden soll, deren 
Name, Stand oder Gewerbe und Wohnort; 
5. die Art der übergabe der Sache. 
Wird der Antrag zu Protokoll eines Gerichtsschreibers oder eines Notariats angebracht, 
so ist auch anzugeben, bei welcher Hinterlegungsstelle hinterlegt werden soll. 
* 17. 
Will der Schuldner zu seiner Befreiung für den Gläubiger hinterlegen, so sind in dem 
Antrag auch die Umstände zu bezeichnen, infolge deren der Schuldner die Verbindlichkeit nicht 
oder nicht mit Sicherheit erfüllen kann. Macht der Schuldner das Recht des Gläubigers zum 
Empfang der hinterlegten Sache von der Bewirkung einer Gegenleistung abhängig, so ist diese 
Gegenleistung genau anzugeben. 
In den Fällen der §§ 1171 und 1269 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist dem Hinter- 
legungsantrag der Nachweis beizufügen, daß das Aufgebotsverfahren eingeleitet ist. 
8 18. 
Wird als Hinterlegungsgrund geltend gemacht, daß eine Staatsbehörde die Hinterlegung 
angeordnet oder zugelassen habe, so soll dem Hinterlegungsantrag eine Ausfertigung oder beglaubigte 
Abschrift der behördlichen Entscheidung oder Anordnung angeschlossen werden. Die Beglaubi- 
gung kann durch einen Notar, Rechtsanwalt, Gerichtsschreiber oder Gerichtsvollzieher geschehen. 
Ist der Hinterlegungsantrag zu Protokoll des Gerichtsschreibers oder eines Notariats 
angebracht oder von einem deutschen Rechtsanwalt eingereicht, so genügt es für die Annahme, 
wenn in dem Antrag außer der Behörde und der Rechtssache Datum, Nummer und wesent- 
licher Inhalt der Entscheidung bezeichnet sind. Der Hinterleger hat aber der Hinterlegungs- 
stelle auf Verlangen die in Absatz 1 genannte Ausfertigung oder Abschrift binnen 4 Wochen 
nach der Annahme nachzubringen, widrigenfalls die Hinterlegungsstelle sie auf seine Kosten 
beschaffen kann. 
19. 
Gleichzeitig mit der Einreichung des Hinterlegungsantrags kann die zu hinterlegende Sache 
der Hinterlegungsstelle durch unmittelbare Behändigung, durch portofreie Postsendung oder auf 
eine von der Aufsichtsbehörde sonst zugelassene Art übergeben werden. 
Die Gerichtsvollzieher sind zuständig, die Aufgabe der Sache zur Post nach Maßgabe 
ihrer Dienstvorschriften zu beurkunden. 
8 20. 
über die Annahme entscheidet die Hinterlegungsstelle unverzüglich. 
Die Annahme darf nicht abgelehnt werden, wenn der Hinterlegungsantrag vollständig und 
die darin bezeichnete Veranlassung eine solche ist, für welche das Gesetz die öffentliche Hinter— 
legung gebietet oder zuläßt.
	        
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