XVIII. 207
Der Vollzug kann von Zahlung der Gebühren und Auslagen (88 47 und 48) abhängig
gemacht werden und, falls der Empfangsberechtigte hinterlegt hat, auch von Rückgabe des
Hinterlegungsscheins.
§ 33.
In den Fällen des § 30 verfügt die Hinterlegungsstelle die Herausgabe auf Grund der
Benachrichtigung des Gerichtsschreibers.
Auch sonst bedarf der Antrag auf Herausgabe keiner weiteren Begründung:
1. wenn die zuständige Behörde die Herausgabe an eine bestimmte Person oder
Stelle verfügt hat,
2. wenn die Empfangsberechtigung desjenigen, an den nach dem Antrage herausgegeben
werden soll, durch rechtskräftige Entscheidung allen Beteiligten gegenüber festgestellt ist,
3. wenn alle Beteiligten die Herausgabe an eine bestimmte Person oder Stelle be-
willigt haben,
1. wenn eine Staatsbehörde oder eine Amtsperson amtlich hinterlegt hat und um Rück-
gabe an sie selbst oder um Herausgabe an die von ihr bezeichnete Person oder
Stelle ersucht,
5. wenn in einem Falle, in dem das Gesetz dem Hinterleger ohne Zustimmung eines
anderen Beteiligten die Rücknahme gestattet, der Hinterleger der Hinterlegungsstelle
rechtzeitig schriftlich erklärt hat, daß er von der Befugnis zur Rücknahme Ge-
brauch mache.
8 34.
Der Hinterlegungsstelle gegenüber gelten, außer dem Hinterleger und demjenigen zu dessen
Sicherung und Befriedigung hinterlegt ist, stets als Beteiligte:
1. der gemäß § 16 Ziffer 4 im Hinterlegungsantrag als empfangsberechtigt Bezeichnete;
2. wer sich durch Erbschein oder andere öffentliche Urkunden als allgemeinen Rechts-
nachfolger eines Beteiligten ausgewiesen hat;
3. wer als Gläubiger eines angeblich Empfangsberechtigten den Herausgabeanspruch
pfänden oder wer durch einstweilige Verfügung der Hinterlegungsstelle die Herausgabe
untersagen ließ, vorausgesetzt, daß die Forderungspfändung oder einstweilige Verfügung
der Hinterlegungsstelle vor der Anordnung der Herausgabe zugestellt ist;
4. wer vor diesem Zeitpunkt der Hinterlegungsstelle schriftlich anzeigt und auf Verlangen
glaubhaft macht, daß der Empfangsberechtigte ihm den Herausgabeanspruch abgetreten
oder sonstwie übertragen habe.
8 35.
Eine Entscheidung darüber, wer beim Streite mehrerer Beteiligter der Empfangsberechtigte
sei, kommt der Hinterlegungsstelle nicht zu. Sie verweist in solchen Fällen den Antragsteller
vor den Richter oder die sonst zuständige Behörde.