Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

208 XVIII. 
g 36. 
Hat die Hinterlegungsstelle die Herausgabe verfügt, so ist der Empfangsberechtigte ver— 
pflichtet, die herauszugebende Sache bei ihr abzuholen. Er kann jedoch verlangen, daß ihm 
die Sache unmittelbar durch die Post zugesendet oder zur Abholung an eine andere Hinter- 
legungsstelle übersendet werde. 
Inwieweit dem Verlangen nach einer anderen Art der Herausgabe (wie mittels über- 
bringung durch einen Kassenboten der Hinterlegungsstelle oder bei Geldzahlung mittels Schecks) 
zu entsprechen ist, bestimmt die Aussichtsbehörde. 
Gibt der Antragsteller über die Art der Herausgabe keine oder keine den bestehenden 
Vorschriften entsprechende Erklärung ab, so bezeichnet die Hinterlegungsstelle in ihrer Heraus- 
gabeanordnung (§ 32 Absatz 4) unter den zugelassenen die geeignet scheinende Vollzugsweise 
mit Rücksicht auf den Wohnort des Empfangsberechtigten oder seines Vertreters, den Wert 
der Sache, die Sicherheit der zu Gebote stehenden Beförderungsmittel, die Verkehrsübung 
und sonstige örtliche Verhältnisse nach ihrem Ermessen. 
837. 
Ist die Herausgabe nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes geschehen, so kann 
die Staatskasse auf Grund eines besseren Rechts zum Empfang nicht in Anspruch genommen 
werden. Der Hinterlegungsschein muß der Hinterlegungsstelle von jedem Inhaber auf Ver- 
langen zur Vernichtung ausgefolgt werden. 
VII. Erlöschen der Rechte der Beteiligten. 
8 38. 
In den Fällen des § 382, § 1171 Absatz 3 und § 1269 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetz 
buchs erlischt das Recht des Hinterlegers auf Rücknahme der hinterlegten Sache mit Ablauf 
eines Jahres von dem Zeitpunkt an, mit welchem das Recht des Gläubigers auf den hinter- 
legten Betrag erlischt. 
8 39. 
In den Fällen des § 117 Absatz 2 und der §§ 120, 121, 124, 126 des Reichsgesetzes 
über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung erlischt das Recht des früheren 
Grundstückseigentümers zur Erhebung des hinterlegten Betrags, wenn ein Jahr von dem Zeit- 
punkt an umlaufen ist, mit dem nach § 142 dieses Reichsgesetzes die Rechte auf den hinter- 
legten Betrag erloschen sind. 
8 40. 
Im übrigen können die Beteiligten im Wege des Aufgebotsverfahrens mit ihren Ansprüchen 
gegen die Staatskasse und ihren Rechten an der hinterlegten Sache ausgeschlossen werden. Die 
Einleitung des Aufgebotsverfahrens ist zulässig, wenn 30 Jahre seit Ende des Monats um— 
laufen sind, in welchem die Sache hinterlegt worden ist.
	        
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