XVIII. 209
Wenn während dieser Frist
1. hinterlegtes Geld verzinst wird (§ 6) oder
2. ein Beteiligter die Fortdauer der Verwahrung beantragt und dabei nachweist, daß die
Veranlassung zur Hinterlegung noch fortdauert, oder
3. ein Antrag auf Herausgabe der Sache abgelehnt oder ein Antrag auf Herausgabe
von Zins-, Renten-, Gewinnanteils= oder Erneuerungsscheinen gestellt worden und
anzunehmen ist, daß zur Zeit des Antrags die Veranlassung zur Hinterlegung noch
fortgedauert hat,
so ist weiter erforderlich, daß wenigstens 20 Jahre seit Ende des Monats umlaufen sind, in
welchem die Verzinsung zuletzt eingestellt, der Nachweis geführt oder der Antrag eingebracht
worden ist.
Wenn die Hinterlegung durch einen Vormund oder Pfleger gemäß §§ 1814, 1818 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs oder wenn sie in Stammgutssachen nach den Vorschriften des Aus-
führungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch erfolgt ist, so müssen außerdem 20 Jahre seit
Ende des Monats umlaufen sein, in welchem die Vormundschaft oder Pflegschaft oder die
Stammgutseigenschaft der hinterlegten Sache aufgehört hat.
* 41.
Für das Aufgebotsverfahren ist das Amtsgericht Karlsruhe ausschließlich zuständig.
8 42.
Dem Antrage auf Erlassung des Aufgebots ist zur Begründung beizufügen:
1. die Urschrift oder Abschrift des Hinterlegungsantrags;
2. ein Zeugnis der Hinterlegungsstelle über den Tag, an welchem die Sache hinterlegt
worden ist;
3. die in § 6 Absatz 3 und in § 40 Absatz 2 Ziffer 2 und 3 bezeichneten Anträge und
Nachweise oder ein Zeugnis der Hinterlegungsstelle, daß ein Antrag dieser Art weder
bei ihr gestellt, noch ein solcher Nachweis geführt worden ist.
§ 43.
Die öffentliche Bekanntmachung des Aufgebots durch Einrückung in den Deutschen Reichs-
anzeiger ist nicht erforderlich; im übrigen bleiben die Vorschriften des § 948 der Zivilprozeß-
ordnung unberührt.
Das Gericht kann anordnen, daß sowohl das Ausgebot als der wesentliche Inhalt des
Ausschlußurteils einmal in den Deutschen Reichsanzeiger, sowie daß das Ausschlußurteil dem
wesentlichen Inhalt nach einmal in das amtliche Verkündigungsblatt des Gerichts oder der
Hinterlegungsstelle eingerückt werde