Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

XVIII. 211 
von Wertpapieren oder Kostbarkeiten Auslagen in höherem Betrage als die in Absatz 2 
Ziffer 2 vorgesehene Gebühr, so sind an Stelle dieser Gebühr die der Staatskasse erwachsenen 
Auslagen zu ersetzen. 
Für die auf Grund dieses Gesetzes der Hinterlegungsstelle oder anderen Behörden 
sonst obliegenden Verrichtungen werden weder Gebühren noch Auslagen erhoben. 
§ 48. 
Die Hinterlegungsgebühren sind bei der Hinterlegung, die Verwahrungsgebühren bei der 
Herausgabe, die übrigen Gebühren bei Vornahme des Geschäfts, die Auslagen bei ihrer 
Entstehung fällig. 
Der Staatskasse gegenüber ist zur Zahlung der Hinterlegungsgebühren der Hinterleger, 
zur Zahlung der Verwahrungsgebühren neben dem Hinterleger der Empfangsberechtigte, zur 
Zahlung der übrigen Gebühren und der Auslagen derjenige verpflichtet, in dessen Interesse 
das Geschäft vorgenommen worden ist. 
Im übrigen finden auf die in Hinterlegungssachen zu erhebenden Gebühren und Auslagen 
die Bestimmungen des Verwaltungsgebührengesetzes entsprechende Anwendung. 
Zweiter Teil. 
Hinterlegung anderer Gegenstände. 
8 49. 
Urkunden, die nicht Wertpapiere sind, können nur in den Fällen des 8 372 des Bürger— 
lichen Gesetzbuchs öffentlich hinterlegt werden. 
Auf die Hinterlegung finden die Vorschriften über die Hinterlegung von Wertpapieren 
mit folgender Maßgabe eutsprechende Anwendung: 
Hinterlegungsstellen (§ 1) sind die Amtsgerichte, Aufsichtsbehörden (8 3) die Landgerichte; 
2. die Hinterlegungsscheine (§ 24) werden von dem Richter und dem Gerichtsschreiber 
unterschrieben; 
wenn nach § 38 das Recht des Schuldners zur Zurücknahme erloschen ist, können 
die Urkunden vernichtet werden. Vor der Vernichtung sind die Beteiligten, wenn 
tunlich, zu hören; 
die Hinterlegungsgebühr beträgt 20 Pfennig für jede hinterlegte Urkunde, wenigstens 
aber 50 Pfennig, die Verwahrungsgebühr 20 Pfennig für jede hinterlegte Urkunde 
und für jedes begonnene Jahr, die Gebühr für die Überbringung 50 Pfennig für 
jede Überbringung. 
!.— 
* 
850. 
Außer den Fällen des § 19 können andere Sachen als Geld, Wertpapiere und Kost- 
barkeiten öffentlich nicht hinterlegt werden.
	        
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