Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

212 XVIII. 
Dritter Teil. 
Schlußbestimmungen. 
51. 
Auf die Hinterlegung von Gebühren für Zeugen und Sachverständige und auf die Be- 
handlung der in Strafsachen oder zu polizeilichen Zwecken in amtliche Verwahrung kommenden 
Gegenstände findet dieses Gesetz keine Anwendung. 
8 52. 
Auf Hinterlegungen, die vor seinem Inkrafttreten bewirkt worden sind, findet dieses 
Geset mit folgender Maßgabe Anwendung: 
als Hinterlegungsstelle gilt diejenige Bezirksfinanzbehörde, die in der Hinterlegungs- 
sache bisher die Kassengeschäfte besorgt hat; 
ein Hinterlegungsschein wird nicht ausgestellt, seine Stelle vertritt die nach den 
bisherigen Vorschriften erteilte Empfangsbescheinigung; 
eine Hinterlegungsgebühr wird nicht, die Verwahrungsgebühr wird erst vom Zeitpunkt 
des Inkrafttretens des Gesetzes an und nur dann erhoben, wenn die Sache nicht vor 
Ablauf eines Jahres seit diesem Zeitpunkt herausgegeben wird; 
. die in § 40 bezeichneten Fristen beginnen frühestens am 1. Januar 1885; 
als Hinterlegungsantrag gilt die bisherige Hinterlegungserklärung oder Hinterlegungs- 
verfügung. 
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S 
3. 
Der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes wird durch landesherrliche Verordnung 
bestimmt. 
Mit dem Inkrafttreten tritt das Gesetz, betreffend die öffentliche Hinterlegung von Geld 
und Wertpapieren vom 7. Juni 1884 in der Fassung des Gesetzes vom 17. Juni 1899, die 
Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuches betreffend, außer Kraft. 
Die Ministerien der Justiz, der Finanzen und des Innern sind mit den Vollzugs- 
anordnungen beauftragt. 
Gegeben zu Karlsruhe, den 7. Mai 1910. 
Friedrich. 
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 
Scheffelmeier. 
von Dusch.
	        
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