Nr. XIX. 215
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Freitag den 27. Mai 1910.
Inhalt.
Landesherrliche Verordnung: die Vorbereitung zum höheren öffentlichen Dienst für Maschineningenieure betreffend.
Landesherrliche Verordnung.
(Vom 2. Mai 1910.)
Die Vorbereitung zum höheren öffentlichen Dienst für Maschineningenieure betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Auf Antrag des Ministeriums Unseres Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten
und nach Anhörung Unseres Staatsministeriums haben Wir beschlossen und verordnen,
wie folgt:
Der Absatz 2 des § 12 Unserer Verordnung vom 2. Juli 1906, die Vorbereitung
zum höheren öffentlichen Dienst für Maschineningenieure betreffend, erhält folgenden Zusatz:
„Nach dem Ermessen dieses Ministeriums können auch die für den Staatsdienst nicht
angenommenen Baumeister zu Regierungsbaumeistern ernannt und zur Führung des Titels
„Regierungsbaumeister a. D. (außer Dienst)“ nach ihrem Ausscheiden aus dem staatlichen
Dienste ermächtigt werden.“
Gegeben zu Karlsruhe, den 2. Mai 1910.
Friedrich.
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl:
Junghanus.
von Marschall.
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsruhe.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1910 33