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Die Steuerpflicht endigt mit dem letzten Tage desjenigen Kalendermonats, in dem oder
mit dessen Schluß ihre Voraussetzungen wegfallen. Tritt dies am Ersten eines Monats ein,
so erlischt die Steuerpflicht mit dem Schluß des vorhergehenden Monats.
Für den Beginn und das Erlöschen der Steuerpflicht der unter Artikel 15 fallenden
Personen in der nach Artikel 10 maßgebenden Gemarkung gelten die gleichen Vorschriften."
6. Artikel 9 erhält folgende Fassung:
„Eine Erhöhung oder Minderung der Besteuerung eines bereits zur Einkommenstener
Veranlagten, dessen Steuerpflicht im Großherzogtum fortbesteht, tritt ein, wenn sich nach dem
Stande seiner Einkommensverhältnisse am 1. April eines Jahres sein steuerbares Einkommen
gegenüber dem veranlagten Einkommen derart erhöht oder gemindert hat, daß er nach Artikel 21
in eine andere Steuerstufe fällt.
Die Erhöhung oder Minderung der Besteuerung beginnt mit dem Anfang des nächst-
folgenden Kalenderjahrs.
Erhöht oder mindert sich jedoch das steuerbare Einkommen — nach den Untergrenzen
der Steuerstufen gerechnet — um mindestens ein Fünftel und zugleich um mindestens 1000 4,
so beginnt die Erhöhung oder Minderung mit dem ersten Tage nach Ablauf des Monats, in
dem die Erhöhung oder Minderung des Einkommens in dem Umfange eingetreten ist, der die
Einreihung des Steuerpflichtigen in die neue Steuerstufe begründet. Ist eine solche Anderung
am Ersten eines Monats eingetreten, so beginnt die Erhöhung oder Minderung der Besteuerung
mit diesem Tage. Kann der Monat, in dem die Erhöhung oder Minderung des steuerbaren
Einkommens in dem angegebenen Umfang eingetreten ist, nicht mit ausreichender Sicherheit
festgestellt werden, so beginnt die Erhöhung oder Minderung der Besteuerung mit dem für die
Veranlagung maßgebenden ersten April (Absatz 1).
Eine Minderung der Besteuerung tritt auf Ansuchen eines Steuerpflichtigen in gleicher
Weise auch dann ein, wenn sich das steuerbare Einkommen lediglich um mindestens ein Fünftel
mindert. Unter den gleichen Voraussetzungen wird die Steuerminderung von dem in Absatz 3
bezeichneten Zeitpunkt an auch dann gewährt, wenn zwischen dem 1. April zweier Jahre zu-
nächst eine Minderung des stenerbaren Einkommens um mindestens ein Fünftel eingetreten
und später die Steuerpflicht überhaupt erloschen ist."
7. Artikel 10 erhält folgende Fassung:
„Die nach Artikel 5 Al Steuerpflichtigen sind in derjenigen Gemarkung, in der sie den
Wohnsitz (Aufenthalt, dienstlichen Wohnsitz) haben und, wenn sie mehrere Wohnsitze im Groß-
herzogtum haben, in der Gemarkung der Hauptniederlassung zu veranlagen; in den am Schlusse
des Artikel 5 A 11 bezeichneten Fällen erfolgt die Veranlagung in der Gemarkung des letzten
Wohnsitzes (Aufenthalts, dienstlichen Wohnsitzes) im Großherzogtum.
Die nach Artikel 5 B 1 Steuerpflichtigen sind in derjeuigen Gemarkung zu veranlagen,
aus welcher der größere Teil ihres inländischen Einkommens fließt.
Die steuerpflichtigen juristischen Personen sind, wenn sie ihren Sitz im Großherzogtum
haben (Artikel 5 A II), an diesem, andernfalls (Artikel 5 B II) in der Gemarkung zu ver-
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