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anlagen, in der sich der Grund= und Gebäudebesitz oder die inländische Betriebsstätte befindet
und, wenn mehrere solche Gemarkungen vorhanden sind, in derjenigen Gemarkung, in der sich
der dem Wert nach größere Teil der inländischen Einkommensquellen befindet.“
8. In Artikel 12 Absatz 1 ist hinter „Absatz 1“ einzuschalten „und Artikel 15“;
ferner ist der zweite Satz zu streichen.
9. Artikel 13 fällt weg.
10. In Artikel 14 Absatz 1 sind die Worte „in einer Gemarkung“ zu streichen.
11. Artikel 11 Absatz 3 und 4 erhält folgende Fassung:
„Personen, die bereits zur Einkommenstener veranlagt sind und ihren Wohnsitz im Groß-
herzogtum ändern, sind — sofern sie nicht unter Artikel 15 fallen — verpflichtet, diese Tat-
sache innerhalb 14 Tagen nach dem Umzuge dem Steuerkommissär, in dessen Bezirk der Auf-
zugsort liegt, anzumelden. Die Steneranlage wird in diesen Fällen mit Wirkung vom Ersten
des auf den Wohnsitzwechsel folgenden Monats und, wenn der Wohnsitzwechsel am Ersten
eines Monats eintritt, mit Wirkung von diesem Tage an in das Kataster des Aufszugsorts
übertragen.
Bereits zur Einkommensteuer Veranlagte haben beim nächsten Ab= und Zuschreiben eine
Steuererklärung abzugeben, falls ihr steuerbares Einkommen — nach dem Stande der Ver-
hältnisse am 1. April eines Jahres bemessen — sich derart erhöht hat, daß der Steuerpflichtige
nach Artikel 21 in eine höhere Stenerstufe fällt.“"
12. In Artikel 16 ist statt „Artikel 5 B Absatz 17 zu setzen „Artikel 5 Nll und B II“.
13. Artikel 17 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„Auch ist bei erstmaliger Abgabe einer Steuererklärung der Monat zu bezeichnen, mit
dem gemäß Artikel 8 die Steuerpflicht im Großherzogtum — in den Fällen des Artikel 15
in der Gemarkung begonnen hat; in den Fällen des Artikel 9 Absatz 3 ist der Monat
anzugeben, seit dessen erstem Tag die Einkommensänderung in dem dort angegebenen Umfang
eingetreten ist.“
14. Die Überschrift des Abschnitts IV hat zu lauten:
„Steuerbetrag und Stenereinzug.“
15. Artikel 21 erhält folgende Fassung:
„Stenerbetrag.
Die Einkommensteuer wird vorbehaltlich der Bestimmung des Absatz 2 nach dem anliegenden
— Tarif erhoben.
Durch das Finanzgesetz wird jeweils bestimmt, wie viele Hundertteile der in dem Tarif
festgesetzten Steuersätze in jedem Jahr der Voranschlagsperiode zu erheben sind.“
16. Artikel 22 Absatz 2 erhält folgenden Zusatz:
„Auf Ansuchen des Steuerpflichtigen sind angemessene Fristen zu gewähren."“